LGBL_ST_19770728_38•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1971 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden
LGBL_ST_19770728_38Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1971 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und GemeindebehördenGazette28.07.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Juli 1971 über die Art der Einhebung
der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden
Auf Grund des § 78 Abs. 5 A VG 1950, BGBL
Nr. 172, wird verordnet:
§ 1
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden
(mittelbare Bundesverwaltung) oder bei
den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungsbereich)
bar eingezahlt, so sind
(2) Werden Bundesverwaltungsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen
Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang
der Abgabe ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken
im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht
der Kasse bzw. Geldanzeige
der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück
bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages
und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung
zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters
mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan
zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen
hat. •
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken
zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den
bei · der Behörde verbleibend.en Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige · Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches
Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem
über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk
aufzukleben und durch amtliche Uberstempelung
mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie
so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf
der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf
dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Bundesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten
Ausfertigung, (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen
bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich sein.
(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng
verrechenbare Drucksorten und werden ausschließlich von der Landesregierung aufgelegt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1969, LGBL Nr. 209, über die Art der Einhebung
der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden
und die Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 27. September 1971, LGBL Nr. 137, über die Art der Einhebung
der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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