Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
von 27. Juni 1977 über die Festsetzung
von Ersatzgeldleistungen gemäß · § 83 der Gemeindeordnung
1967
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,
wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 282 S festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1976, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl