LGBL_ST_19770811_45•Gesetz vom 27. April 1977 über die Förderung von Klein- und Mittelbetrieben sowie der freien Berufe (Steiermärkisches Mittelstandsförderungsgesetz)
LGBL_ST_19770811_45Gesetz vom 27. April 1977 über die Förderung von Klein- und Mittelbetrieben sowie der freien Berufe (Steiermärkisches Mittelstandsförderungsgesetz)Gazette11.08.1977
von Klein- und Mittelbetrieben sowie der freien
Berufe (Steiermärkisches Mittelstandsförderungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist:
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann, von
den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, gewährt werden:
(2) Als Betriebe des gewerblichen Mittelstandes
und der freien Berufe im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, die nicht mehr als 99 Personen beschäftigen bzw. zu beschäftigen beabsichtigen.
(3) Von der Förderung nach diesem Gesetz sind Handelsunternehmen,- die einen Gesamtjahresumsatz
von mehr als 30 Millionen Schilling aufweisen,
oder eine Verkaufsfläche von zusammengerechnet
mehr als 600 m2 in der Steiermark haben bzw. errichten
wollen, ausgeschlossen.
§ 3
Arten der Förderung
(1) Die Förderung kann, von den in den Art. III
bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, erfolgen
durch Gewährung von
,1
. .,
122 Stück 11, Nr. 45
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
•
§ 4
Förderungsmittel
Die Förderungsmittel werden, von den in den Art. III und IV · angeführten Sonderfällen abgesehen,
aufgebracht durch
(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwej Jahre
ein schriftlicher Bericht der Landesregierung über
die wirtschaftliche und soziale Lage des gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe und die Ergebnisse der nach diesem Gesetz durchgeführten Förderungen und über die künftigen Erfordernisse vorzulegen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Er~tellung dieses Berichtes wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission
führt das für die Angelegenheiten des Handels,
des Gewerbes und der Industrie zuständige
Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm
bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören an:
je 1 Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark, der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Osterreichischen
Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive
Steiermark, der Vereinigung österreichischer Industrieller,
Landesgruppe Steiermark, 3 Sachverständige
für den gewerblichen Mittelstand, 1 Vertreter
der freien Berufe sowie je 1 Vertreter der im Landtag
vertretenen Parteien.
(3) Die Kammern, der Osterreichische Gewerkschaftsbund und die Vereinigung österreichischer
Industrieller bestellen ihre Vertreter selbst; die Sachverständigen und der Vertreter der freien Berufe werden durch den Vorsitzenden und die Parteienvertreter durch die im Landtag vertretenen
Parteien bestellt. Bestellungen können jederzeit widerrufen
werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt,
gelten sie für die Dauer von 6 Jahren. Für
jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung
und die Reisezulagen der Mitglieder der Kommission
sind nach den für Landesbeamte der Dienstklasse
VII, Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften
über Reisegebühren vom Land zu leisten.
(5) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission
mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von
der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung
hat insbesondere Bestimmungen über
die innere Organisation, über die Mindestzahl der
abzuhaltenden Sitzungen, über das Verfahren bei
den Beratungen und über die Beschlußfassung zu
enthalten.
§ 6
Bedachtnabme auf andere Förderungen
Bei allen Förderungen nach diesem Gesetz ist auf
andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
Artikel II
Durchführung der Förderung
§ 1
(1) Die Landesregierung kann, von den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen,
auf schriftliches Ansuchen eine Förderung nach § 3
unter den im § 8 angeführten Voraussetzungen gewähren
für
(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln für die Anschaffung von vVaren sowie für die Beschaffung
anderer Betriebsmittel ist nur in Form eines Zinsenzuschusses
im Höchstausmaß eines Drittels des vom
Land Steiermark für die Investition nach Abs. 1
lit. a festgelegten Förderungsrahmens möglich.
Stü:k. 11, Nr. 45 123
(3) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln
besteht kein Rechtsanspruch.
§ 8
(1) Unternehmer, die eine Förderung beanspruchen,
müssen zum Betrieb les zu fördernden Unternehmens
nach den gewerberechtlichen oder den
sonstigen Rechtsvorschriften berechtigt sein.
(2) Für zu gewährende Darlehen sind Sicherungen erforderlich. Als Sicherung kommen Hypotheken1
sonstige Pfandrechte oder Bürgschaften sowie Haftungsübernahmeri von Bürgschaftsgenossenschaften und anderen zweckgleichen Institutionen
in Betracht.
§ 9
(1) Vor Gewährung von Darlehen ist die Förderungswürdigkeit des Antragstellers und des angegebenen Verwendungszweckes zu prüfen. Es ist
hiezu beim Amt der Landesregierung ein Beirat
einzurichten, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
im Begutachtungsverfahren tätig wird.
(2) Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern und wird
von der Landesregierung bestellt. Ihm gehören je
ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie das für die Wirtschaftsförderung und das für
di'e Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung
an. Für die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinq. je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Die beiden Mitglieder der Landesregierung
können sich bei den Sitzungen des Beirates durch
Beamte vertreten lassen.
(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine GesdJ. äftsordnung zu regeln, die mit Dreiviertelmehrheit
bei Anwesenheit aller Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu beschließen ist. Die Geschäftsordnung
hat insbesondere Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,
die innere Organisation und das Verfahren
zu enthalten.
(4) Die Mitgliedschaft zu dem Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekosten und die Reisezulagen der Mitglieder des Beirates sind nach
den für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe
7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren
vom Land zu tragen.
§ 10
(1) Die Landesregierung hat vor BesdJ.lußfassung
über die Gewährung von Förderungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz die Ansuchen samt den Unterlagen
mit einer zusammenfassenden Darstellung der
für die Entscheidung notwendigen Kriterien dem Beirat zur Begutachtung zu übermitteln. ·
(2) Eine Vorlage an den Beirat entfällt, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt bzw. zu beschäftigen beabsichtigt,
weniger als 50 und die Summe der beabsidJ.tigten Förderungsmaßnahmen (Landesdarlehen, Darlehensbetrag für den ein Zinsenzuschuß gewährt werden
soll, Darlehensbetrag, für den eine Ausfallshaftung übernommen werden soll) weniger als 1 Million
Schilling beträgt. Außerdem entfällt die Vorlage bei Förderungsmaßnahmen im Sinne der Art. III, IV und
V dieses Gesetzes.
(3) Der Beirat ist verpflichtet, innerhalb von
4 Wochen nach Einlangen der Unterlagen gegenüber
der Landesregierung ein Gutachten abzugeben. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Landesregierung berechtigt,
eine Entscheidung auch ohne Vorliegen eines Gutachtens zu treffen.
§ 11
Anläßlich der Gewährung von Förderungsmitteln
ist die Rückforderung derselben für den Fall vorzubehalten,
daß
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung
des Fremdenverkehrs in der Steiermark einen Fremdenverkehrs-Investitionsfonds.
(2) Fondshilfe kann zur Ausstattung von Gastgewerbebetrieben und sonstigen Fremdenverkehrsbetrieben,
zur' Durchführung notwendiger Adaptierungen
sowie zum Ausbau oder zur Vergrößerung
von Betriebsräumen oder Anlagen gewährt werden,
wenn solche Investitionen die Leistungsfähigkeit zu
steigern geeignet sind.
§ 13
(1) Der Fremdenverkehrs-Investitionsfonds wird
von der Landesregierung verwaltet.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden
Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind
aus Fondsmitteln zu tragen.
§ 14
Mittel des Fonds sind:
(1) Die Gewährung der Fondshilfe erfolgt auf
schriftliches Ansuchen durch die Landesregierung.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 3 und 11 lit. a, b und. c sinngemäß.
Artikel IV
Fonds für gewerbliche Darlehen
§ 17
(1) Zur Gewährung von Darlehen für Betriebsinvestitionen an Kleingewerbetreibende und für die Gewährung von Zinsenzuschüssen für solche Darlehen,
die durch Kreditinstitute gegeben werden, wird
als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Fonds für gewerbliche Darlehen" errichtet.
(2) Gewerbliche Kleinbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Gewerbebetriebe aller Art, ausgenommen Gastgewerbebetriebe, mit nicht mehr als 10
Dienstnehmern, die unter persönlicher und mittätiger
Leitung des Gewerbetreibenden stehen, im Vergleich
mit anderen Betrieben gleicher Branche oder
Betriebsart eine verhältnismäßig kleine Leistungskapazität
aufweisen und ihren Standort in der Steiermark
haben.
§ 18
Mittel des Fonds sind:
(1) Der Fonds wird vom Amt der Landesregierung
verwaltet; die Fondsmittel sind gesondert von
den sonstigen Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.
(2) Uber Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag allj'ährlich Bericht zu erstatten.
§ 20
Der Landtag bewilligt im Landesvoranschlag die Höhe der Beitragsleistung des Landes unter der Voraussetzung, daß seitens der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark für den Fonds
ein Beitrag von mindestens 40 0/o jenes Betrages,
den das Land dem Fonds zur Verfügung stellt, geleistet
wird. ·
§ 21
Die Fondshilfe besteht
(1) Die Gewährung einer Fondshilfe gemäß § 21
obliegt einem Kuratorium, in dem das geschäftsordnungsmäßig mit Gewerbeangelegenheiten betraute
Mitglied der Landesregierung oder der von
ihm bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt. Das Kuratorium besteht außer dem Vorsitzenden aus
weiteren vier Mitgliedern, von denen zwei von der Landesregierung und zwei von der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Steiermark entsendet
werden. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder eingeladen und. wenigstens
drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ·
(2) In jedem Jahr haben mindestens drei Sitzungen stattzufinden. Förderungsanträge können aus_
nahmsweise wegen Dringlichkeit in einem Umlaufverfahren einer Beschlußfassung zugeführt werden.
Solche Fälle sind in der nächsten darauffolgenden
Kuratoriumssitzung dem Kuratorium zur Kenntnis
zu bringen.
§ 23
(1) Fondshilfe wird zur Anschaffung von Maschinen,
Geräten und Werkzeugen, Transport- und Arbeitsfahrzeug. en, zur Durchführung notwendiger
Adaptierungen, zum Bau, Ausbau oder zur Vergrößerung und Einrichtung von Betriebsräumen
sowie zur Finanzierung von Inventarablösen bei Betriebsneubeginn
gewährt. Bei Anschaffungen können
auch gebrauchte Wirtschaftsgüter Berücksichtigung
finden.
Stück 11, Nr. 45 und 46 125
.'
(2) Im Rahmen der Fondshilfe können nicht berücksi ihtigt weJden:
(1) Einern österreichischen Staatsbürger kann aus
Anlaß einer Betriebsgründung oder Betriebsübernahme in der Steiermark unter der Voraussetzung,
daß der Förderungswerber, oder bei Vorliegen der Beteiligung an einer Personengesellschaft sämtliche persönlich haftende .Gesellschafter zum Zeitpunkt
der Antragstellung das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Beschaffung von Betriebsmitteln
oder Durchführung von Investitionen eine Förderung gewährt werden. Die Neugründung bzw. Betriebsübernahme darf nicht früher als zwei Jahre
vor der Antragstellung erfolgt sein.
(2) Die Förderung besteht
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. J
§§ 4 bis 6 und des Art. II § 7 Abs. 3, §§ 8 und 11 sinngemäß Anwendun(!,
Artikel VI
Schlußbestimmungen
§ 27
(1) Der Fremdenverkehrs-Investitionsfonds gemäß
dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1958 in der letzten
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1968 gilt als
Fremdenverkehrs-Investitionsfonds im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Fonds für gewerbliche Darlehen im Sinne
des Gesetzes, LGBl. Nr. 30/1970 in der letzten Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1974, gilt als Fonds
für gewerbliche Darlehen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 28
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem s~iner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer
Kraft:
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