Gesetz . vom 17. Mai 19'1'1 über die Aufnahme
einer Anleihe durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck eine Anleihe bis zum Gegenwert
von 300 Millionen Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihe ist mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und kann in Teilen aufgenommen
sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihe ist ausschließlich zur Finanzierung
von Vorhaben und Maßnahmen des außerordentlichen
Landeshaushaltes 1977 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und "Olgung dieser Anleihe
haftet das Land Ste'iermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
126 Stück 11, Nr. 46, 47 und 48
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verlautbarung
in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat