Kundmachung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 8. August 1977 über die Berichtigung
von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Ges.etzes vom 20. Jänner 1976, LGBL Nr. 27, über das Landesgesetzblatt
für die Steiermark wird kundgemacht:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1977, LGBL Nr. 22, über
die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
über die Kassen- und Rechnungsführung
sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums
für die Gemeinden des Landes Steiermark
mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977-GHO 1977) ist wie
folgt zu berichtigen: