LGBL_ST_19770927_52•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden (1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz)
LGBL_ST_19770927_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden (1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz)Gazette27.09.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung
vom 11. Juli 1977, mit der Durchführungsbestimmungen
zum Steiermärkischen land- und
forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden
(1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen
land- und forstwirtschaftlichen
Schulgesetz)
Auf Grund der §§ 7, 15, 16, 24, 25, § 29 Abs. 3, § 32, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 2 un,d § 53 des Steiermärkischen,
Land- und forstwirtschaftbichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/ 1977 wird verordnet:
§ 1
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschule
Art der Führung, Fachrichtung, Anzahl der Schulstufen
und Ubertrittsmöglichkeiten · ·
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule, im_ folgenden kurz „Berufsschule" genannt, wird als lehrgangsmäßige Schule in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren geführt, wobei ein Lehrgang zu acht
Wochen einer Schulstufe entspricht. Das Unterrichtsausmaß
umfaßt insgesamt 1008 Unterrichtsstunden
in 24 Wochen zu je 42 Wochenstunden.
(2) Die Berufsschule wird in folgenden Fachrichtungen geführt:
Landwirtschaft
Ländliche Hauswirtschaft
Gartenbau
Bienenwirtschaft
Forstwirtschaft
In der Fachrichtung Bienenwirtschaft ist der Lehrplan
der 1. und 2. Schulstufe dem der Fachrichtung
Landwirtschaft gleich.
(3) Der Ubertritt von der Berufsschule in eine
land- und forstwirtschaftliche Fachschule ist möglich:
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
im folgenrleru kurz „F,achschule" genannt, wird in
folgenden Fachrichtun:get11 geführt:
Landwirtschaft
qmdli-che Hauswirbschaft
Weinbau urnd KeUerwirtschaft
Obstbau
(2) Die Fachschule wird hinsichhlich Organisationsform, Anzahl der Schul·stufen Ulll!d Unterrichtsausmaß
geführt
A) Nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe:
(3) Das Unterrichtsausmaß umfaßt hirnsichtlich der Pflichtgegenstände bei der
(4) Liegt bei der zwei- und viersemestrigern Fachschule ein erfolgreicher Abschluß der achten Schulstufe
nicht vor, wohl aber der d~r siebenten Schulstufe,
ist die Aufnahme von der erfolgreichen
Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 34
Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches
Schulgesetz abhängig zu machen.
(5) Der Ubertritt von einer Fachschule in eine
andere ist möglich:
(6) Nach erfolgreichem Abschluß des 4. Semesters
einer zweijährigen ländlichen Hauswirtschaftsschule - St: Martin oder des 3. Semesters einer dreisemestrigen Fachschule, Fachrichtung läilldliche Hauswirtschaft in das 2. Semester einer dreisemestrigen
Fachschule anderer Fachrichtung. Wird ein Uber.tr:
itt in das 3. - Semester einer F-achschule anderer
Fachrichtung angestrebt, ist dies von der erfolgreichen
Ablegwi:g einer Einstufungsprüfung abhängig
zu machen. Beim Ubertritt von der Fachrichtung
-Landwirtschaft; Weinbau und Kellerwirtschaft und Obsföau in die Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft
gelten dlie Bestimmungen dieses Absatzes
sinngemäß.
§3
Unterrichtsteilung und Schülerhöchstzahlen für
Berufs- und Fachschulen aller Fachrichtungen
(1) Eine Teilung in Schülergruppen ist in folgenden Gegenständen, möglich:
A) Praktischer Urnterricht laut Lehrpl,an
B) Leibesübungen. In diesem Gegenstand ist I eine Teilung lediglich l;ei Schi- und Schwimrn!~urs
m?glich. Teilungszahl 18. · j
C) Lebende Fremdsprache, Maschinschreiben„Stenotypie
und Instrumentalmus-ik. Bei einer Te'ilung
in Leistungsgruppen beträgt die Teilungszahl 18.
Wird der Gegenstanl als Freigegenstand geführt
ist eine Mindestanmeldezahl VOill 15 Schülem
erforderlich. Die Weiterführung ist nur möglich,
wenn miilldestens 12 Schüler am Unterricht
teilnehmen.
D) Musische Bildung. Der Gegenstand kann nur geführt
werden, wenn eine Mindestarimeldeza.hl
von 15 Schülern gegeben ist und mindestens
12 Schüler sitändig• am Unterricht teilnehmen.
E) Werken. Der Gegenstand kann nur geführt werden,
wenn eine Mindestanmeldezahl von 15 Schülern
gegeben ist und mindestens 12 Schüler ständig
am Unterricht teilnehmen, Teilungszahl 18.
(2) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen so ist die
lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes
,in den alternativ zu führenden Gegenständen.
von einer Mindestteilnehmerzahl von . 12 Schülern
je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl unterschritten, ist für die Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einezuholen.
Stück 13, Nr. 52 137
(3) Bei SchulveraDJstaltungen gemäß § 5 ist die Mitwirkung je eines Lehrers (Erziehers) pro 18 teilnehmenden Schülern erforderlich.
(4) Ist bei Schulveranstaltungen die Mitwirkung
von mehr als einem Lehrer (Erzieher) pro 18 teilnehmenden:
Schülern erforderlich, ist die Zustimmung
der Schulbehörde einzuholen.
§4
Lehrpläne für Berufs- und Fachschulen
Allgemeine Bestimmungen
(1) An Berufsschulen können folgende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden:
(2) An Fachschulen können folgende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden:
A) An zwe1semestrigeru Fachschulen
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