LGBL_ST_19771005_53•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wird
LGBL_ST_19771005_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wirdGazette05.10.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Juli 1977, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wird
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird
verordnet:
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Das Landesentwicklungsprogramm ist ein Entwicklungsleitbild für die Steiermark und stellt für
die Bevölkerung und Planungsträger eine zuverlässige
Orientierungshilfie dar. Zeitpunkt und Umfang
der öffen,tlichen Ausgaben zur Verwirklichung
der Ziele der Raumordnung bemessen sich nach den
jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.
(2) Aufgabe des Landesentwicklungsprogrammes
ist die planmäßige vorausschauende Gestaltung des Landes, um, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, die nachhaltige und bestmögliche
Nutzung und Sicherung des Lebensraumes der steirischen
Bevölkerung im Interesse des Gemeinwohles.
unter Bedachtnahme auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(3) Ziele des Landesentwicklungsprogrammes
sind:
(1) Durch die Ordnung der Raumstruktur soll erreicht werden, daß ein entsprechend gegliedertes
Netz zentraler Orte entwickhmgsfähigie, gut erreichbare Arbeitsstandorte sowie optimale Versorgungsverhältnisse mit zentralen Dienstleistungen und Einrichtungen
ermöglicht und der Raum rationell und
bedarfsgerecht erschlossen werden kann.
(2) Um die herrschenden Konzentrationstendenzen
der Bevölkerung und der Wirtschaftstätigkeit
besser zu verteilen und eine ausreichende regionale Versorgung mit Arbeitsplätzen und entsprechend leistungsfähigen Infrastruktureinrichtungen zu ermöglichen,
ist eine dezentralisierte Konzentration durch
eine Steuerung der Verdichtungstendenz, nimt allein ·
auf das Hauptzentrum des Landes, sondern auch auf
198 Stück 14, Nr. 53
geeignete Punkte bzw. Linien in ihrem Ausstrahlungsbereich
durch die Festlegung von Si!edlungsschwerpunkiten
(zentrale Orte) anzUJstreben.
(3) Das Netz zentraler Orte umfaßt folgende
Stufen:
(4) Zwischen benachbarten zeilitralen Orten und in Gebieten regionaler Siedlungsschwerpunkte ist eine Funktionsteilung vorzusehen, wenn das vorhan.denle
oder zu entwickelnde Angebot an öffentlichen und
privaten Gütern und Diensten sich gegenseitig ergänzen
kann. ·
(5) Es gelten bzw. sind in Ausrichtung auf ihre
zentralortliche Einstufung zu entwickeln:
(6) Die Festlegung von Nahversorgungs:zientren
und die Abgrenzung von Nahversorgung.sbereichen
hat im Rahmen der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme
zu erfolgen.
§ 3
Planungsregionen
(1) Planungsregionen sjnd räumliche Einheiten,
die jede für steh dile erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen
bieten sollen, so daß sie optimal aus,ge'sta,
ttete und daher weitgehend in sich geschlossene
Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. DaSleinsgrundfu:
nktionen sind die Funktionen Wohnen,
Arbeiten, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung,
soziale Kommunikation und Verkehr.
(2) Als Planungsregionen gelten folgende politische Bezirke:
(4) Als Planungsraum im Sinne des Abs. 3 geLten
folgende räumliche Einheiten:
(5) Im Sinne des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sind für die einzelne»
Planungsregionen regionale Entwicklungsprogramme
aufzustellen.
§ 4
Grundsätze für die in' den regionalen Entwicklungsprogrammen
anzustrebenden überörtlichen planlichen
Festlegungen und Maßnahmen
(1) Der Bevölkerung jeder Planungsregion soII
ein hedarfsgerechtes Angebot an Wohnungen in ansprechender Umgebung zur Verfügung stehen.
Stück 14, Nr. 53 199
Dieses Angebot soll es jedem ermöglichen, eine Wohnung entsprechend s.einen jeweiligen wirtschaftlichen
und familiäven Verhältnissen zu wählen.
Angesichts des beschränkt verfügbaren Raumangebotes und der Notwendigkeit eines sparsamen
Umganges mit Bauland sind Räume, die sich in besonderer
Weise für Wohnzwecke eignen, entsprechend
dem voraussehbarenBedarffürWohnzwecke zu
sichern und von möglichen negaitiven Beeinträchtigungen
freizuhalten. Wohnstandorte sollen sich dank
ih11er Lage, landschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten zum Wohnen besonders eignen, die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen und Erholungsmöglich,
keiten aufweisen und gleichzettig den möglichen Arbeitsstandorten, den bereits bestehenden
oder entwickelbaren Versorgungszent~en sowie den Erholungsgebieten zweckmäßig zugeordnet sein.
(2) In jeder Planungsregion soll · ein ausreimendes, auch in der Zukunft gesichertes Angebot an verschiedenen Erwerbsmöglichkei,ten verfügbar gemacht
werden, so daß jedem einzelnen die Wahl des Berufes
und des Arbeitsplatzes entsprechend der besonderen
Eignung, Neigung und Ausbildung möglich wird
und angemessene Einkommensverhältnisse· erzielt
werden können, die mit denen in anderen Gebieten
vergleichbar sind. Bei der wirtschafitlichen Entwicklung
der Planungsregion und ihrer einzelnen Teilgeb~
ete ist das Schwergewicht jeweils auf jene Wirtschaftsbereiche zu legen, die do11t d,ie vergleichsweise
besten räumlichen Voraussetzungen und damit auch Entwicklungschancen vorfinden.
(3) Jede Planungsregion soll ausreichend mit
öffentlichen und privaten Dienstleistungen und Einrichtungen, die hinsichtlich Vielfa1t und Leistungsfähigkeit
dem allgemeinen Standard entsprechen,
ausgestattet sein. Diese Ausstattung soll laufend
den Bedürfnis,sen der Bewohner sowie der Wirtschaft
des Raumes angepaßt werden. Dienste und Einrichtungen
sollen möglichst zweckmäßig, räumlich ge ...
bünde1t situiert werden, damit die Bevölkerung
mehrene Bedürfnisse gleichzeitig an einem Ort befriedigen
kann und günstige, Erreichbarkeitsverhältnisse
für die Benützer entstehen.
(4) Die Planungsregion,en sind so auszustaitten,
daß jedermann am Kulturgeschehen dies Landes
auch innerhalb seines engeren Lebensraumes teilhaben kann, so daß sich gleiche private und berufliche Entwicklungschancen, bieten. Jedermann soll
ohne unzumutbaren Aufwand ain Zeiit oder Geld
von seinem Wohnsitz Zugang zu dem von ihm gewähltenAusbildungsgang
und zu verschiedenen'Möglichkeiten
der Weiterbildung haben. Die Qualität
des Bildungsangebotes soll in allen Planungsregionen
möglichst gleich hoch sein. Eine Ausnahme stellt
die Landeshauptstadt Graz als kultureller Mittelpunkt des Landes dar. Sollten spezialisierte schulische
· Ei!).richtungen nicht in jeder Planungsregion bereitgestel1t werden können, muß deren Benützbar- ·
keit durch Interessenten aus entfemJen Räume[l
durch Internate oder andere Wohnmöglichkeiten gesichert
werden.
(5) In jeder Planungsregion soll der;i. Bewohnern
ein bedarfsgerechtes Angebot an Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit die je nach
Alters- und Sozialstruktur UI).terschiedlichen Bedürfnisse
befriedigt werden können. Dabei ist der
naturhaften Ausstattung der Siedlungsräume wegen
der dort gegebenen · hauptsächlichen Aufenthaltsdauer
des Menschen das Hauptgewicht beizumessen.
Während besondere Einrichtungen zur Unterhaltung
und Freizeiitgestaltung am besten in den zentralen
Orten angeboten we·rden, weil sie dort für diie Bewohner
am leichtesten erreichbar sind, sollen für
die Erholung in der Natur ausreichend große Gebiete, die sich dafür besonders eignen, vor allem in
der Nähie von verdichteten Wohn- und Arbeitsstandorten, zur Verfügung stehen. Der Bedarf · an
Ausflugsgebieten, für die berei:ts längere Fahrzeiten
in Kauf genommen werden können, kann zum Teil
auch in benachbarten Planungsregionen befriedig,t
werden.
(6) Die Planungsregionen sind verkehrsmäßig so
zu erschließen, daß die Standorte der einzelnen Daseinsgrundfunktionen optimal verbunden werden, da
die räumliche Nähe von Sitandorten vierschiedener
Raumfunktionen zum Teil durch gute Verkehrsverbindungen
ersetzt werden kann. Unabhängig von
den individuellen Verkehrsmöglichkeiten soll in
jeder Planungsregion auch eine möglichst gute
öffientliche VeTkehrsbedienung die innere Erschließung
sicherstellen, damit auch den Bewohnern, die
kein1e privaten Fahrzeuge besitzen oder sich derer
bedienen können, das räumliche Angebot der gesamten
Planungsrngion zur Vierfügung steht.
(7) Zm Entwicklung eines regen öffentlichen
Lebens und zur Uberwindung der Isolation des ei11r
zelnen sollen in allen Planungsregionen einerseits
in den zentralen Orten die entsprechenden räumlichen.
Voraussetzungen für eine allgemeine öffentliche
Kontaktnahme zur Verfügung stehen und
andererseLts bei der Gliederung des Raumes in
öffentlichie Verwaltungs- und Organisationsbereiche die jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Strukturen berücksichtigt werden, so daß örtliche Gemeinschaften mit gleichen oder ähnlichen Interessen
entstehen können.
(8) Die Grundsätze des § 5 sind, soweit sie auf
regionaler Ebene realisierbar sind, bei der Erstellung von regionalen Entwicklungsprogrammen anzuwenden.
§ 5
Grundsätze für die in den Entwicklungsprogrammen
für Sachbereiche zu treffenden Maßnahmen und Festlegungen
(Fach- und Investitionsplanung)
(1) Die Landesregierung hat gern. § 8 Abs .. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 insbesondere folgende Entwicklungsprogramme für Sachbereiche
zu erlassen:
(2) Entwicklungsprogramme für Sachbereiche und
regionale Entwicklungsprogramme sind dem Stand
ihrer Planung entsprechend aufeinander abzustimmen.
§ 6
Grundsätze für die im Bereich der örtlichen Raumplanung
anzustrebenden überörtlichen planlichen
Festlegungen und Maßnahmen
(1) Die angesitrebte Bevölkerungsentwicklung
eiruer Gemeinde muß sich im Rahmen der überörtlichen Zielsetzungen für die Intensität der Siedlungsverdichtung bewegen.
(2) Gemeinden, die gemeinsam einen Siedlungsschwerpunkt oder eine Siedlungskette bilden, sollen
durch eine eingehende Koordination ihrer örtlichen
Raumplanung eine optimale Nutzung der vorhandenen
Flächen herbeiführen und durch eine Konzentration
der Siedlungsentwicklung auf infrastruktur202
Stück 14, Nr. 53
mäßig günstig auszustattende Ortsbereiche ein Aus-.
ufern der Siedlungsentwicklung bzw. der Bildung
von durchlaufenden ungegliederten Siedlungsbändern
verhindern.
(3) In Gemeinden, die Funktionen als Arbeitszentren für ihren Umgebungsbereich entwickeln sollen,
sind geeignete Flächen für die Ansiedlung neuer
bzw. Erweiterung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe
vorzusehen. Sie sollen so gelegen
sein, daß sie für Pendler aus dem Umgebungsbereich
sowohl im öffentlichen wie im privaten Verkehr,
günstig erreichbar sind u~d benachbarte Wohngebiete
weder .durch ,die Betriebe selbst noch
durch den durch sie verursachten V:erkehr, vor allem den Pendlerverkehr, gestört werden.
(4) In Gemeinden, die als zentrale Orte bedeu,
tende Versorgungsfunktionen für ihren Umgebungsbereich entwickeln sollen, müssen ausreichende
Reserveflächen in günstiger Lage als Kern-, Büround Geschäftsgebiete zur Aufnahme neu sich entwickelnder zentraler Dienste und Einrichtungen
vorgesehen werden. Diese Gebiete sollen einen
günstig.en Anschluß an das regionale Verkehrssystem
erhalten, damit sie ihre zentralen Funktionen
auch , tatsächlich erfüllen können (z. B. für . den Individualverkehr ausreichende Parkmöglichkeiten
nahe dem Zentrum).
(5) Giemeinden, die überörtliche Wohnfunktionen
erfüllen sollen, müssen auf entsprechende verkehrsgünstige Anlagen der Wohnsiedlungsgebiete, sowohl
hinsichtlich des Individualverkehrs, z. B. günstige Ortsausfahrten in Richtung der zugeordn~ten
Arbeitszentren, als auch: dies öffentlichen Verkehrs,
z. B. nahegelegene Haltepunkte, achten, ohne die
notwendige Eignung de)," vorgesehenen Fläche für
das Wohnen (hinsichtlich natürlicher Gegebenheiten, Erholungsmöglichkeitlen, Infrastruktureinrichtungen u. dgl.) zu vernachlässigen.
(6) In Gemeinden, die in land- und forstwirtschaftlichen Vorzugszonen liegen und eine besondere
naturräumliche Eignung für die Landwirtschaft
aufweisen, muß bei der Baulandausweisung und dem
zugehörigen I~frastrul5.turausbau besonders auf die
landwirtschaftliche Bodenqualität und eine möglichst
sparsame Inanspruchnahme von Flächen geachtet
werden.
(7) In Fremdenverkehrsgemeinden ist auf eine
möglichst sparsame Inanspruchnahme von Baulandflächen zur Erhaltung der land- un"d forstwirtschaftlichen
Grundstruktur und möglichst großer Freilandflächen
zu achten und eine entsprechende Erschließung
und Gestaltung des Freilandes als Erholungsraum unter
Beachtung der jeweils gegebenen ökologischen
Tragfähigkeit vorzusehen. Weiters sind Vorkehrungen
für eine Ordnung der Entwicklungstendenz von
Ferienhäus,ern und Ferienappartements entsprechend
den Möglichkeiten des ·§ 23 Abs. 7 und 8 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974 zu treffen.
Auf ansprechende Orts- und Landschaftsbilder ist
besonders zu achtien. Flächen für die Weiterentwicklung
des örtlichen Gewerbes sind so zu
situieren, daß die vorrangige Erholungsfunktion der Gemeinde nicht gestört wird.
(8) In land- und forstwirtschaftlichen Gemeinden,
die gleichzeitig die Funkition als Naherholungsgebiet übernehmen sollen, müssen die gleichen Grundsätze
beachtet werden wie in Fremdenverkehrsgemeinden
(Abs. 7). Darüber hinaus ist auf eine zweckmäßige
Gestaltung des Verkehrsnetzes bzw. sinnvolle
Führung des Verkehrs (z.B. entsprechende Anlage
von Parkplätzen, Haltepunkten des öffentlichen
Verkehrs und Fußwege) zu achten, damit die Gemeinde
zwar gut ierreichbar ist, das Freiland aber in
seiner Erholungsfunktion durch den motorisierten
Verkehr nicht zu sehr gestört wird.
§ 7
Zuständiglreitsabgrenzung
(1) In die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Bundesstraßen sowie der Luftfahrt,
des Bergwes.ens, des Fors.twesens und des Wasserrechtes, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen.
(2) Soweit nach dieser V:erordnung Pläne, Maßnahmen und dgl. in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, vorgesehen· sihd,
gelten diese nur für den Bereich der Privaitwirtschaf.
tsverwaltung des Landes.
§ 8
Wirkung des Landese!ltwicklungsprogrammes
(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund von
Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Landesentwicklungsprogramm erlassen werden.
(2) Entgegen den Vorschriften.des Abs. 1 erlassene
Bescheide sind innerhalb von 3 Jahren nach Eintreten der Rech:tskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(3) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinde und der auf Grund von Landesgesetzen
eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts
als Träger von Privatrechten dürfen dem Landesentwicklungsprogramm
nicht widersprechen.
§ 9
Bestandteile des Landesentwicklungsprogrammes
Das Landesentwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und einer zeichnerischen Darstellung
(Maßstab 1 : 500.000) samt Planzeichenerklärung
(Anlage 1).
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Innerhalb von 5 Jahren nach dem lnkraftt,reten
dieser Verordnung sind entsprechend den Bestimmungen des § 3 :region~le Entwicklungsprogramme
und entsprechend § 5 Entwicklungsprogramme
für Sachbereiche aufzustellen.
(2) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19771005_53",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19771005_53",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}