LGBL_ST_19771018_58•Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967 geändert wird
LGBL_ST_19771018_58Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967 geändert wirdGazette18.10.1977
Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steier- .
märkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz
1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat iru Ausführung
des Land- und forstwirtschaftlimen Berufslausbildu'Illgsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1952, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1965 und Nr. 114/
1977, beschlossen: '
Das Steiermärkische Land- UI1Jd forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968,
wird wie folgt geändert:
(1) Nach einer praktischen Betätigung von 3 Jahren
und. erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen land- und forntwirtschaftlichen Fachschule
oder eirues von der Land'- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eirugerichteten urnd von der Landesregierung anerkarmiten gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
Bei dieser Prüfurng hat der Forstfacharbeiter allgemeine
Keilllltnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen
Gebieten der Forstwirtschaft nachzuweisen„ Durch
die· erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung wird clie Berufsbezeichnung „Meister der Forstwirtschaft" erworben.
(2) Nach ei•ne,r praktischen Betätigung voru 3 Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen
lantd- und forstwirtschaftlichen Fachschule
oder eines von der Larud- und fors,twirtschaf.tlichen Lehrlings- und Fachausbildurngsstelle eingerichteten und von der Landesreg.ierung anerkannten gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine Keruntnisse und Fähigkeiten auf
sämtlichen, Gebieten der ForstwiTtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Forstpflan-zenproduktion ·
und Kulturpflege, nachzuweisen. Durch die erfolgreiche
Ablegung dieser Prüfung wird die Berufsbezeichnung
„Meister der Forstgartenwirtschaft" erworben."
„(2) Die· Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle kann noch eigene Fachkurse
in der Dauer von mindestens einer Woche
pro Jahr vorschreiben, wenn die land- und forstwirtschaftliche
Berufsschule keine besondere Ausbildung
für ein Sondergebi,et vorsieht."
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