Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1977)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der letzten Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 156/1975, wird wie folgt geändert:
"(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt ein monatlicher Gehalt im
gleichen Ausmaß wie er dem entsprechend eingestuften Beamten des Landes Steiermark zusteht.
Die Landesregierung hat die jeweils geltenden Gehaltsansätze kundzumachen."
(1) Es treten außer Kraft:
ab 12
571
786"
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden' Bestimmungen fuind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
anhängigen und noch nicht abgeschlossenen
Verfahren weiter ·anzuwenden.
Artikel IV,
(1) Mit Wirkurw vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den öffentlichrechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung,
einer Anstalt oder eines Unternehmens und
den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher
Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972
aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus
der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in
den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt
vom 1. Jänner 1971 an im Ausmaß von_40 v. H.,
vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H. und
vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten öffentlich-rechfüchen Bediensteten
sinngemäß.
Artikel V
Es treten in Kraft: