Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1977 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Gams ob Frauental
(politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBI.
Nr. 9/1973 und 14/ 1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Gams ob Frauental wird mit Wirkung
vom 1. November 1977 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im silbernen Schild ein erniedrigter schwarzer Balken, in den aus dem Schildfuß eine eingebogene silberne Spitze aufsteigt,· darin ein roter, silbern facettierter Ranftbecher; im oberen Feld eine rote Weinrebe mit vier Trauben und drei Blättern in Form eines Lebensbaumes."
§ 2
Die der Gemeinde Gams ob Frauental ausgefertigte
\Vappenurkunde enthält die Beschreibung und
eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl