Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 1917 über die ~rrichtung
einer Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden Scheifling, Frojach-Katsch, Niederwölz,
Sankt Lorenzen bei Scheifling und Teufenbach (politischer Bezirk Murau)
Gemäß § 37 _Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetzes LGBl. Nr. 9/ 1973 und 14/1976, wird kundgemacht:
Die Gemeinden Scheifling, Frojach-Katsch, Niederwölz, Sankt Lorenzen bei Scheifling und Teufenbach haben mit dem Sitz in der Gemeinde Scheifling eine Verwaltungsgemeinschaft unter dem Namen „Raumordnungsgemeinschaft Scheifling"
zum Zwecke der Erstellung von aufeinander abgestimmten
Flächen.widmungs- und Bebauungsplänen
und Koordinierung der Entwicklungsziele der genannten
Gemeinden erJ"ichtet.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl