Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 19. Dezember 1977, mit der die Verordnung über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 erfolgte Festsetzung
angemessener Gesamtbaukosten sowie
der normalen Ausstattung geändert wird
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. - 299/1969, 232/1972, 443/ 1972, 287/ 1974, 449/ 1974, 366/1975 und 386/1976, wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsb~ürates verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1972, LGBl. Nr. 144, über
die in Durchführung des Wohnbauförderu[)..gsgesetzes 1968 erfolgte Festsetzung angemessener Gesamtbaukos1len sowie der normalen Ausstattung,
in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 157/1973
und 55/ 1975, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
.,(1) Als angemessene Gesamtbaukosten(§ 2 Abs. 1 Z. 11 des Gesetzes) je Quadratmeter Nutzfläche
w:erden festgesetzt: