LGBL_ST_19771230_80•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1977 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19771230_80Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1977 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette30.12.1977
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom · 28. November 1977 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkosten-
. ersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 und der §§ 8
und 10 des Haus.besorgergese1zes, BGBL Nr. 16/1970,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/
1971, wird nach Anhörung der Interessenviertretungen
und Organisationen gemäß § 11 des Gesetzes
verordnet:
§ 1
Entgelt
(1} Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt
für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes
zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers
wird wie folgt festgesetzt:
(2) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche
der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich
der Wandstärke; Treppen, offene Balkone
und Terrassen .sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nidrt für Wohnoder
Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
( 1) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der
zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1
Ht. a bis d des Gesetzes erforderlichen Materialien
gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz)
in Form ,eines monatlichen im nachhinein
zu leistenden Zuschlages von 20 Prozent zu
dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie
der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich
fünf Groschen auf die nämstniedrig,eren
zehn Groschen abzll!runden und über fünf Groschen
auf die nächsthöheren zehn Groschen aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges. Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt
vor Mitternacht
nach Mitternacht
§ 5
Ausmaß
· c!Jer Erhöhung
S 25,- ' 13,63 °/o
S 33,- 20,00 °/o
Bestehende Entgeltvereinbarungein
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit
siie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche
,enthalten, durch das Inkrafttrteten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6 '
Inkrafttreten
(1) D.iese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des LaI).deshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 1975, LGBl. Nr. 3/76, außer
Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart
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