verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1978 über die Festsetzung
von Gebühren für die Computertomographie in den Steiermärkischen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
den §§ 36 Abs. 1 lit. b und 37 Abs. 3 des Steier
märkischen Krankenansta1tengesetzes, LGBl. NI. 78/
57, wird verordnet:
§ 1
Für die Computertomographie wird die besondere
Gebühr, welche von den Patienten der höheren
Gebührenklasse ,in den Steiermärkischen Landes
krank,enaI1JStalten zu entrichten 'ist, pro Untersu
chung mi,t S 1.900,-als Grundgebühr festgesetzt.
Dazu kommt zur Abgeltung des besonderen Sach
aufwandes bei der Computertomographi:e mit dem
Schädelscanner ein Zuschlag von 65 v. H. und bei
der Computertomographie mit dem Ganzkörp~r
scanner ein Zuschlag von 130 v. H. jeweils von
der Grundgebühr.
Diese Zuschläge sind Anstaltsgebühren.
§ 2
Diese Vlerordnung tritt mH dem der Verlaut.
barung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl