Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, mit der die Höhe
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach
dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festge.
setzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen
Sozialhilfegesetzles, LGBl. Nr. 1/1977, wird verord
net:
§ 1
Die Richrtsätze der SO:zJialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten
2550 S
den Hauptunterstützten . . . . . . . . . 2270 S
den M~tunterstützten
§ 2
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die V;erordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 21. März 1977, LGBl. Nr. 24, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl