Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. März 1978 über die Abänderung
von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten
Auf Grund des § 51 Abs-. 3 lit. a 'und b des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in 'der
Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 10/1957, Nr. 222/1969, Nr. 125/1972 und' Nr. 157/1975, wird verordnet:
§ 1
Für das Jagdjahr 1978/79 werden die im § 51 Abs. 1 und 2 festgesetzten Jagdzeiten für die nach
stehend angeführten jagdbaren Tiere wie folgt abgeändert für
- November;
wird für das Jagdjahr 1978/79 verboten.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl