LGBL_ST_19780324_8•Gesetz vom 1. Dezember 1977, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1977)
LGBL_ST_19780324_8Gesetz vom 1. Dezember 1977, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1977)Gazette24.03.1978
Gesetz vom. 1. Dezember 1911, mit dem das Steiermärkische .Bezügegesetz geändert wird
(Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1911)
Der Steiermä!;krsche Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Stei,ermärkische BeZügegesetz, LGBl. Nr. .28/
1973, wird! wie folgt geändert:
NaCh § 7-i'st folgende Bestimmung einrzufüg.en:
„§ 7 a
(1) Mitglieder der Steiermärki'ScheIlJ LandesregieDung erleiden, werun sie BedJieilistete eiIlJer öffentlichrechtlichimKörperschaft, einer solchen StiftW1Jg, Anstalt
ocl:er eines solchen Fonds sind, deren DienstreCht
hiIllsichtlich Gese1zg'ebllIllg in die Kompetenz
des' LaIlJdes fällt, als solche in ihrer dienst-und besoldungsrechtHchen Stellung keiIlJe EiIlJbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe-oder Versorgungsgenüsse
werden jedod1, solange sie einen im § 4 bezeidmeten
Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als
si·e nicht einen Bezug aufgrunddieses Gesetzes
übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung
des Ruhe-oder Versorgungsogenrusses ohne
Le~stung eiIlJes Pensionsbeitrages anr.echenbar.
(2) Bei Mitgliedern der Steiermärkischen LaIlJdesregoierunm die BedJieIliStete (Empfänger eines Ruheoder Vel'sorgungsg.enusses) einer öffentlich-recht.
ltd1en Körpers'chaft, einer solchen. Stiftung, Anstalt
oder eines solcheru FOIlJds siIlld, deren DieIlJstrecht hinsichtlich Gesetzgebuilig nicht in die Kompete~.z deS' Landes fällt, verringert sich der im § 4 geIJJarunte Bezug um ihr NeUodlienS'teiIllkommen (um i'hreru Nettoruhe-oder N ettoversol1gungsgenruß), soweit
nicht in deIlJ für sie geltenden Dienstrechbsvorschriften die Stilleg:ung ~es Diensteinkommens (Ruheoder V.ersorgungsgenusses) für :den Fall vorg'esehen
ist, daß sie eiIlJen .im § 4 geIllClnJIÜeIll Bezug erhaltem UIlJter dem Nettodiensteinkommen (Nettorruhe-, Nettoversorgungsgenuß) siIlJd die steuerpflichtig.eru Einkünfte aus Dielllsrtvel'hältJIlJi'ssen im Sinne des el1sten Satzes (der s'1i.euerpflichtige Ruhe-, Versorg; uI1lgsg·enuß), v.ermindert um die ·darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträg'e und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen."
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Steiermäl'kischen Landtages sowie für
di·e Mitglieder der SteiermäDkisdlen LaIJidJesregJierung beträgt
?
Stück 2, Nr. 8 und 9
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tages, zur Gänze, der Zeit der Fun,ktionsausübung
a}s Mitglied des Grazer Stadtsenates zur Hälfte, weIlln für diese ZeiteIll kein Ruhebezug
anfällt und nachträglich ein Beitrag geleistet
wird. Dieser beträgt für die Zeiten
aal bis 31. Dezember 1977 5 v. H.
der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen
Entschädigungen samt Sonderzahlungen;".
„(1) Sind in der nach § 21 Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume
eIllthalten, dJie auch der ErmittluIl!g von gleichartigen Leistung,eru nach bunldes,-·oder .aIllderen landes'gesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche peJ1)$ionlsrechtHch:
en AIlISprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des NatioIlJalrates, Bun-.
desrates, eines Gemeinderates, eines 'GemeindevorstaIlldes
oder als Bürgermeister erwachsen sinld) zug,
rundezulegen sind, so g,ebühren die nach dliesem
Artikel i-ru Betracht kommenden Leistung,eru nur
unter der Voraussetzung, daß sie höher sirud als
dlie gebührenderu (ung-ekürzten) gleichartigen Lei-'
stungen anderer Rechtsträger.
(2) Ist eine dem Abs~ 1 ents1lrechendle EinsChränkung in den in BetIiacht kommenden bundes-oder
anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen,
so gebühren unter den in Abs. 1 normier-.
ten Voraussetzungen die nachdie.sem Artikel in Betracht kommernden Leisturugen nur in dem Ausmaß,
um das sie höher sind als die seitens anderer
Rechtsträger gebührenden (ungekürzteTh) goleichartigen
Leistung,en.
(3) In Fällen, in denen die sonstig'en VoraussetzungeTh des Abs,. 1 zutreffen, jedoch die LeistuThgen
des LaIlldes uooeines anderen Rechtsträgers in gleicher
Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur
"I
dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die
1'1
eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages
war. Ist eine dieser Bestinimungen entspre'chende
Einschränkung, ifll den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften
IlIicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen
nach dies'em Artikel keine Leistungen. Bei gleichzeitigem
Erlöschen zweier oder meh'rerer Funktionen
gebühreIll die nach diesem Artikel in Betracht
kommenden Leistungen nur dann, wenn ein anderer
Rechtsträger eine entsprechende Einschränikung
vorgesehen hat."
„(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitylied der SteiermärkischeIll Landesreg'ierung von dem dem Aussche~den der Funktion, frühestens jedoch von
dem der VollenduIllg des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
folgend'en Monatsersten an."
Artikel II
(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Bezüg,eg,esetzes genannten obersten
Organen gebühren, siIlld für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis zum 31. Dezember 1978 folgendeTillaßen
zu berechIllen:
(2) Abs. 1. LSt bei ,der Ermittlung der Ruhebe~üge, die gemäß Abschnitt 11 des Steiermärkischen Bezügege. setzes gebühr,eTh, sümgemäß amuweThden.
ArtikellII
(1) Es treten in Kraft:
. Art. I Z. 5 mit 25. Februar 1977;
Art. 11 mit 1. Jänner 1978.
(2) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem
auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Art. 11 tritt mit 31. Dezember 1978 außer
Kraft.
Niederl Wegart
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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