Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 3. April 1978 über die Aufteilung
der Mandate der Vollversammlung der Steiermärkischen
Landarbeiterkammer auf die beiden
Wahlkörper
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Steiermärkisch.en Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 81, in
der Fas.s.ung der GesetZie LGBl. Nr. 174/1969, 1/1973 und 57/1977, wird verordnet:
§ 1
Auf Grund der endgüLtigen Anzahl der Wahlberechtigten für die am 4. Juni 1978 stattfindende Wahl
in die Vollversammlung der Steiermärkismen Landarbeiterkammer entfallen auf die ei~elnen Wahlkörper:
Wahlkörper der Arbetter .......... 30 Mandate
Wahlkörper der AngiestelUen 5 Mandate
§ 2
DieSle Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Vierlautbarung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl