Gesetz vom 31. Jänner 1918, mit dem das Gesetz,
betreffend die Errichtung eines Wohnbauför
derungsfonds für das Land Steiermark, geändert
. wird '
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 12/1972 und 26/
1975, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds
für das Land Steiermark wird geändert
wie folgt:
§ 10 hat zu lauten:
.. (1) Die gemäß § 7 Z. 1 gewährten Darlehen
können vorzeitig begünstigt rückgezahlt werden;
hiebei sind die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7
Abs. 4, 8 Abs. 1 und 3, 9. und 12 Abs. 1 und 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBL Nr. 336/
1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL
Nr. 448/1974 und 393/1977, sinngemäß .anzuwenden.
(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung .
können beim Amt der Steiermärkischen Landesre.
gierung bis spätestens 30. September 1980 eingebracht werden.
(3) Die auf Grund der Begünstigung des ' Abs. 1 rückfließenden Beträge sind ausschließlich für Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974, LGBL
Nr. 66/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBL
Nr. 20/1977, zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 inKraft.
Niederl Sebastian
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmanl1stellvertreter