Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 8. Mai 1918 über die Festsetzung von
Ambulanzgebühren für die Computertomographie
in den steirischen Landeskrankenanstalten
Auf Gru:nd des § 38 Abos. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBL Nr.78/1957, in der ' Fassung der Ges.etze LGBl. Nr. 16/1968, 14/196~ und 177/1969, wird verordnet:
§ 1
Für die Computertomographie wird diJe Ambulanzgebühr, welche von Selbstzahlem in den sleil1ischen Landeskrankenanstalten zu .entrichten ist, pro Untersuchl, lIlg und Region mit S 1900 als Grundgebühr festgesetzt. Dazu kommt zur Abgeltung des besOIldeDen Sachaufwandes bei der Computel1tomographie
mit dem Schädelscanner ein Zuschlag von 65 v. H.
und bei der Compmertomographie mit dem Ganzkörperscamier
ein Zuschlag von 130 v. H. jeweils von
der Grundgebühr. Diese Zuschläge sind Anstaltsgebühren.
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Stück 4, Nr. 15, 16 und 17
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der V;erlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart