Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Mai 1918 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Frojach-Katsch (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeord~
nung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der-Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen Gemeinde Frojach-Katsch wIrd mit Wirkung vom 1. August 1978 das Recht zur Führung eines Gemeinde
~ wappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im roten Schild ein goldgesäumter schwarzer Balken, der im Mittelteil mit einem goldenen Norischen Gürtelbeschlag belegt ist."
§ 2
Die der Gemeinde Frojach-Katschausgefertigte Wappenurktinde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart