Verordnung ' der Steiermärkisch~n Landesregierung vom 29. Mai: 1978 über die Verl1eihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Hatzendorf (politischer Bezirk Feldbach)
Am Grund . des § 4 Abs. 1 der Gemeindeo:rdnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmadmng LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Hatzendorf wird mit Wirkung vom 1. Augusrt:
'1978 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Ein viermal von Schwarz und Silber gespaltener Schild; darin pfahlweise in verwechselten Farben vorne ein Schlüssel und hinten ein gestürztes Schwert."
§ 2
Die der Gemeinde Hatzendorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl