Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1918 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Gams ob Frauental
(politischer Bezirk Deutsch1al!dsberg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Gams ob Frauental wird mit Wirkung
vom 1. September 1978 das Recht zur Führung
der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Uber diese Verleihung wird der Gemeinde Gams
'ob Frauental eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl