LGBL_ST_19780710_27•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1978 zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring
LGBL_ST_19780710_27Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1978 zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume FehringGazette10.07.1978
Verordming des ,Landeshauptmannes der Steiermark
vom 21. Juni 1918zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring
Auf 'Grund des § 34 Abs. 2 und § 35des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBL Nr. 215, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBL Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
. Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen für
die Stadtgemeinde Fehring und zur Sicherung des
künftigen Trink-und Nutzwasserbedarfes sowie
, zum Schutz der Mineralwasservorkommenim Raume
Fehring wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt,
das die Stadtgemeinde Fehring und die Gemeinden
Hohenbrugg-Weinberg, Johnsdorf, Lödersdorf und Pertlstein erfaßt.
§ 2
(1) Die Grenze des Grundwasserschongebietes
verläuft, ausgehend von der Kote 368 bei Schloß
Bertholdstein in gerader Linie bergab zur Brücke
über den Rachlbach bei der Kote 284, von dort
geradlinig, weiter zum Bildstock bei Hartl, weiter
in gerader Linie über das Haselbachtal bis zur Weggabelung
südlich Kohlgruben, dann in der ' Fallinie
bergab bis zum Heißbach, diesem abwärts folgend
über die Kote 268 bis zur Mündung in den Petersdorferbach,
in gerader Linie bergan zur Kote 318
im Kroppiwald, geradlinig über den KatzIer Gra
?
Stück 6, NI. 27
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ben bis zur Verschneidung der Waldgrenze mit der
gemeinsamen , Grenze der Länder Burgenland und Steiermark, dieser Grenze folgend bis zur Raab,
diese entlang aufwärts bis zur Einmündung des Birnbaches, geradlinig weiter die Eisenbahnlinie
querend bis zum östlichstel1 Haus der Ortschaft
Hohenbrugg an der Jennersdorfer-Landesstraße
Nr. 54, von dort in der Fallinie bergan bis zur Waldgrenze, geradlinig über das Tal des Birn,
baches zur Kapelle bei Schloß Hohenbrugg, geradlinig
weiter bis zur Kote 354 am Lichtenwaldberg,
ger,adlinig bergab zur Gabelung der Wege nach
Nußberg und Fröhlichberg, weiter in gerader Linie
über Nußberg,bis zur Einmündung des Rittenbaches
in den Grazbach bei der Teschlmühle, den Rittenbach
aufwärts folgend bis zur gemeinsamen Grenze
der Gemeinden Johnsdorf und Hatzendorf, weiter
geradlinig bergan zur Weggabelung am Rottenberg,
dem am Kamm verlaufp.nden Weg folgend bis zur Kote 365, geradlinig bergab bis zur Brücke im Far
' cha Graben (Abzweigung des Weges zum Schloß J ohnsdorf). geradlinig weiter über Schloß Hantberg
zur Kapelle bei Hart, den Weg entlang bergab bis
zur Einmündung in die Jennersdorfer-Landesstraße
Nr. 54, von dort geradlinig weiter die Eisenbahhlinie
querend bis zur Einmündung des von ' Lödersdorf
kommenden unbenannten Baches in die Raab,
diese entlang aufwärts bis zur gemeinsamen Grenze
der Gemeinden Leitersdorf ,und P'ertlstein, dieser
folgend bis zur Eisenstädter-Bundesstraße Nr. 50,
geradlinig bergan zur Kote 351, Weinegg-Kogel und
geradlinig über dasSchwengental zur Kote 368
bei Schloß Bertholdstein, dem Ausgangspunkt .der
Grenzbeschreibung.
(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die
als Grenze angeführt sind, gehören nicht mehr zum Grundwasserschongebiet. '
§ 3
, I'
Im Grundwasserschongebiet bedürfen neben nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen
oder Genehmigungen unter Einbeziehung
der nach den §§ 9, 10, 31 a, 32, 38, 40 und 41 des ' Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bun
, desgesetzes, BGBL Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vor ihrer Durchführung
noch nachstehende Maßnahmen einer Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde:
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Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom
Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:
§ 5
(1) Die Begrenzu,ng des Grundwasserschongebietes
ist in der einen Bestandteil der Verordnung
bildenden Anlage dargestellt. .I
(2) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Na,
men beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1970)
der Osterreichischen KarteI: 50.000.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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