LGBL_ST_19780804_30•Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet
LGBL_ST_19780804_30Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - NockgebietGazette04.08.1978
Vereinbarung der Länder. Kärnten, Salzburg
und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau
Auf Grund der Tatsache, daß
das Lungau - Murau - Nockgebiet nach der bestehenden
Wirtschafts- und Sozialstruktur und
den natürliChen Gegebenheiten des Berggebietes
einen Raum mit weitgehend einheitlichen raumordnungsmäßigen
Voraussetzungen darstellt,
dieser Raum insbesondere in wirtschaftspolitischer
und sozialpolitischer Hinsicht ~twicklungsfähig
und förderungswürdig erscheint,
die Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark für
ihre Anteile an diesem Raum regionale Entwicklungskonzepte
erstellt haben,
und in der Absicht, für, diesen Raum einen möglichst
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz
der öffentlichen Mittel sicherzustellen, schließen
das Land Kärnten
vertreten durch den Landeshauptmann
Leopold Wagner
das Land Salzburg
vertreten durch den Landeshauptmann
Dr. Wilfried Haslauer
und
das Land Steiermark
vertreten durch den Landeshauptmann
Dr. Friedrich Niederl
zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der Raumordnung in diesem Gebiet und um
auch den Bestrebungen der Osterreichischen Raumordnungskonferenz
Rechnung zu tragen, im Sinne
des Art. 15 a B-VG folgende ,
Vereinbarung
Artikel I
Das Murau - Lungau-: Nockgebiet umfaßt
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zweck der
24 Stück. 7, Nr. 30, 31 und 32
Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam
zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an
den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen
(Abs. 1) zu orientieren.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung
durch die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei
jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt
werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats
wirksam, an dem die Erklärung den anderen
Vertragsparteien zugegangen ist.
Artikel VI
(1) Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt
offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate
nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien
wirksam.
Artikel VII
Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt
der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.
Predlitz-Turrach, am 10. April 1978
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner eh.
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a s lau e reh.
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Dr. Nie der I eh.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß seinem
Artikel IV mit 10. Juni 1978 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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