Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Sankt Johann-Köppling (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf ' Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundma~ chung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Sankt Johann-Köppling wird mit Wirkung vom 1. September 1978 das Recht zur Führung
eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Von Rot und Silber gezinnt gespalten, vorne pfahlweise ein silbener ~reuzstab, um den sich ein Spruchband schlingt; hinten sieben aufwärts gerichtete schwarze Pflugscharen, pfahlweise zu vie- .
ren und dazu versetzt zu dreien gesteHt."
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Johann-Köppling ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl