Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1978 über die Verleihung des ReChtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Kaibing (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs.. 1 der Gemeindeordqung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmadtung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBI.
Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politisdten Bezirk Han;berg gelegenen Gemeinde Kaibing wird mit Wirkung vom 1. September 1978 das Redtt zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Besdtreibung·verliehen:
"In einem silbernen Sdtild ein vom Sdtildfuß bis zur SdtildmiUe aufsteigender, unten rund ausgenommener sdtwarzer Berg, ·belegt mit einem silbernen Marienmonogramm und bestreut mit dreizehn silbernen LindenbläUern; oben ein wadtsender sdtwarzerWolf.
M
§ 2
Die der·.Gemeinde Kaibing ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Besd:treibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl