Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1918, mit der die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von
Fischen geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 147/1969 und 128/1971, " wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. September "1967, LGBl. Nr. 116,
über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1971 und 144/1974, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs: 1 Z. 7 ist zu streichen; die bisherigen Z. 8 bis 14 erhalten die Bezeichnung 7 bis 13.
Artikel II
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl