LGBL_ST_19781108_41•Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_ST_19781108_41Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette08.11.1978
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschaitsfonds
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertrefen durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vora.rlberg, vertreten durch den Landes- . hauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann
.
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
ABSCHNITT I
Artikell
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
I
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 19 dieser Vereinbarung
zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
Artikel 2
Einrichtung . eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird ein \KrankenanstaltenZusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
werden.
Artikel 3
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
(1) Betriebskosten sind die in §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie'
des Art. 15 dieser Vereinbarung Anspruch auf
die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds
haben.
(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen über die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt,
insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflege geMihren,
die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang
sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
und der Leistungsstatistik bis 30. April
eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu
Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden
unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung
binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen
dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen
von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird
eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen
sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig
geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird
von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu
setzen sein.
(6) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden
monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom
Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung
zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf
Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und
nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel
vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung
wird bis 30. April des auf die Antragstellung
folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen
des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen
haben:
(7) Die bis zur Kupdmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse im Sinne der §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
werden auf die vom Fonds zu leistenden Zuschüsse
anzurechnen sein.
(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden
für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen einem Monat nach Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über
den Krankenansta:lten-Zusammenarbeitsfonds zu leisten
sein.
Stück 11, Nr. 41 39
Artike15
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben fur die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenredmungsverordnung.
(2) Den' Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
im Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung -
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden
können.
(3) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung
dieser' Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten
Zuschüsse für Zwecke der Krailkenanstalteninve,stitionsförderung
nach dem "Resümeeprotokoll zum FAG 1973" sind auf die vom Fonds zu leistenden
Investitionszuschüsse anzurechnen.
Artikel 6
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne des Art. 15 Abs. 3
dieser ,Vereinbarung . Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,
apparative Ausstattung von , Krankenanstalten,
die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten
sowie den Personaleinsatz zu erlassen
haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle
Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige
medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie
auf gesundheitspoliti.sche Schwerpunkte, wie sie im .österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt
sind, , Rücksicht zu nehmen sein. D~e Richtlinien
(einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelun,
gen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 15
Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse sowie Investitionszu.schüsse zu enthalten haben .. .
(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
werden mit 1. Jänner 1979 iil' Kraft gesetzt werden.
Artike17
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien
für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten
Stand der medizinischen, technischen und wir'tschaftlichen
Entwicklung obliegen.
Artikel 8
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der · Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus .den ErgebniSsen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Osterreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kosten.stellenrechnung festzulegen '
haben.
Artikel 9
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf
Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen
Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen
Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten können.
Artikel 10
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
(1) Der Bund leistet an den Fonds in den 'Jahren
1978 und 1979 einen Beitrag in der Höhe von je
1,416 % des gesamten Aufkomlllens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Die Länder leisten an den Fonds im Jahre 1978
einen Beitrag in der Höhe von 0,617 % und im Jahre
1979 in der Höhe von 0,678 Ofo des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr .
(3) Die Vertrag?parteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1978 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen zu ~rbringen sind,
deren Höhe sich nach den Bestimmungtn über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat.
Diese Vorschüsse sind zu den ges'etzlichen Terminen
der VorschuBleistungen auf die Ertragsanteile
der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende
des Monats vor Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den ' Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
sind die Beiträge im Sinne des Abs. 3 innerhalb
von zwei ,Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an den Fonds zu überweisen. Beiträge
des Bundes, die in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis
Ende des Monats vor der Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang
der Krankenanstalten gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes und für Zwecke der Kran40
Stück 11, Nr. 41
kenanstalteninvestitionsförderung nach dem "Resümeeprotokoll
zum FAG 1913" geleistet worden
sind, sind dabei auf die Leistung des Bundes im Sinne des Abs. 3 anzurechnen.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen
anzusehen. ' Die Zwischenabrechnung und die
endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1913 zu erfolgen. Dabei entstehende
Ubergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Art i k e 1 12
Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 441 f ASVG
für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim 'Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines
jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds
entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird
bis 30. ' April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen
haben.
Artikel 13
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder - letztere allerdings
nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen
Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser "Krankenanstalt, ein anderes
Land ist, dies'es Land zustimmt - haften für
diese Darlehen solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht
kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu
decken. .
Artikel 14
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.
Ar ti k e 1 15
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitions:z;uschüsse
(1) Die dem Fonds für die Jahre 1918 und 1919
zur Verfügung stehenden Mi~tel im Sinne des Art. 10 Z. 1 bis 3 und 1 dieser Vereinbarung werden in
zwei Teilbeträge zu 60 Ofo (Teilbetrag 1) bzw. 40 Ofo
(Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete
Vermögens erträge und Spenden werden
dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90 °/f} des Teilbetrages 1 werden derart auf
die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,
daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den. §§ 51
und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden
Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt
werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an
Zweckzuschüssen gemäß den §§ 51 und 59 KAG zu
90 Ofo des Teilbetrages 1 ergibt. 10 Ofo des Teilbetrages
1 werden im Verhältnis der Pflege tage in
diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden. '
(3) 40 0J0 des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60 0J0 des Teilbetrages 2 werden
im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.
Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten
wird - unter Bedachtnahme auf Art. 13 Abs. 3 dieser Vereinbarung - die Verteilung
des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen.
Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm
zu erlassenden Richtlinien (einSchließlich Kennzahlen)
im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung vorzugehen
haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 0J0 der Kosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt
werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werden - sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt - die Daten
des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde
zu legen sein.
Artikel 16
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversa~mlung wird beim Bundesministerium für Ges,undheit und Umweltsmutz
einge'richtet werden. Die Beistellung der sachlichen
und personellen Erfordernisse sowie' die Führung
der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden:
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein
können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
Stück 11, Nr. 41 41
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger
oder Organe 'schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern
haben. Machen , die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger
und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch
und bestellen keine Mitglieder, so werden
die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer
Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschätfsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet
des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder d~r Fondsversammlung über je
eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen geJaßt
werden. Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artike117
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen,. die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht
über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Art i k e I 18
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch
den Rechnungshof unterliegen.
ABSCHNITT III
Artikel 19
Dotierung des Wasserwirtschafts fonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds im Jahr 1978 einen Beitrag in der Höhe von
0,309 °ll} und im Jahre 1979 in der Höhe von 0,339 %
des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im
betreffenden Jahr.
(2) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundes gesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen
an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt
werden.
ABSCHNITT IV
Art i k e I 20
Befreiung von Gebühren und Abgaben '
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich .
geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des ' Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder
der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen unterliegen.
Ar ti k e I 21
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner,
erstmals mit 1. Jänner 1978, erhöht werden,
. und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung
der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger
vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils
neu berechneten Pflegegebührenersätze werden:
auf volle Schilling gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
wird vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten
gesondert bereitstellen werden. Ferner
werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses
nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1979
aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern
der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden
ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,
unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die
I
42 Stück 11, Nr. 41
Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht
kommen, in der Krankenversicherung der Bauern
einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewJesenen Beträge sein. Der
'\fom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete
Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung
durch den Bundesminister für soziale Verwaltung
bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens
bis 15. Dezember für das nächstfolgende KaleIiderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen
haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister' für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner
maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling gerundet werdn .. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die er
höhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben
werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für
das Jahr 1978 wird der provisorische Hundertsatz
10,84 °ll betragen.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab,. so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf
ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich
wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden
Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung
-der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden,. die sich
bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben
hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
werden sodann mit dem in Betracht kommenden
provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Uberprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes
und die entsprechenden, Landesausführungsgesetze
dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen
an die mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Ar ti k el 22
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß
die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind,
vorliegen.
Art i k e I 23
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen
bundes- und landes gesetzlichen Regelun- gen
sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft zu setzen.
Ar ti k e I 24
Geltungsdauer. Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1978
und 1979 geschlossEln.
(2) Wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens:
am 30. Juni "1979 die Vereinbarung kündigt,
so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer um
ein weiteres Jahr ein, wobei von den für das Jahr
1979 geltenden Regelungen auszugehen ist. Für die Folgeze'it tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer
dieser Vereinbarung jeweils um ein weiteres
Jahr ein, wenn nicht eine der Vertragsparteien
spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres kündigt.
Die Kündigung hat s~nriftlich zu erfolgen und
ist an das Bundeskanzleramt zu richten.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung
ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit
Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden,
soweit sie durch die; im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze geändert wurden.
Artikel25
Mitteilungen
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien
über Erklärungen nach Art. 22 bis 24 unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
A rtik el 26
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und
allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträgern und Organen
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundes~
regierung vom 6. Juni 1978:
Der den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG .
vertretende Vizekanzler:
Androsch e. h.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Theodor Kery e. h.
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner e. h.
Für das Land Niederösterreich:
(vorbehaltl~ch der Genehmigung des Landtages von
Niederösterreich)
Der Landesha~ptmann:
Maurer e. h.
Stück 11, NI'. 41 und 42 43
Für das Land Oberösterreich:
(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen Landtages)
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck e. h.
Für das Land Salzburg :
Der Landeshauptmann:
Haslauer e. h.
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Niederl e. h.
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wallnöfer e. h.
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. Kessler ,e. h.
Für das Land Wien:
(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)
Der Landeshauptmann:
Leopold Gratz e. h.
Diese Vereinbarung tritt gE::mäß ilirem AI1t. 22 mit 22. September 1978 in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
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