Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Änderung
der Grenze zwischen der Stadtgemeinde
Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei
Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfel'd)
r· Aufg;rund der §§ 6 Ahs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
t.
Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in
I
I der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 r und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird r kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertl1etungen der im politischen
Bezirk FÜlrstenfeld gelegenen Stadtgemeinde Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen: .
Von der Katastralgemeinde Fürstenfeld der Stadtgemeinde Fürstenfeld werden die Grundstücke
NI. 325/5, 327/5 und 327/7 zur Gänze und Teile der Grundstücke NI. 325/1, 325/6, 325/8 und 327/1 mit einem Gesarrutflächenausmaß von 34 a 63 m2 ausgeschieden und ,in die Gemeinde Altenmarkt bei
Fürstenfeld eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Genehmigung
erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl