Verordnung der Steiermärkischen Landesregie-.
rung vom 11. Dezember 1918, mit der die Höhe
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach
dem·Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBL NI. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten 2720 Schilling
den Hauptunterstützten 2420 Schilling
den Mitunterstützen
ein Kind in fremder Pflege 1860 Schilling
§ 2
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, LGBL
NI. 5/1978, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl