Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Februar 1979 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Puch bei Weiz (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Puch bei Weiz wird mit Wirkung vorn
- Mai 1979 das Recht zur FÜhrung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
Im goldenen Schild ein erhöhter, in das Schildhaupt wachsender schwarzer Berg mit abgeplattetem
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Stück 3, Nr. 5 bis 7
Gipfel, kranzförmig belegt mit sechs sich berührenden goldenen Äpfeln, deren Kelche auswärts
gekehrt sind und deren Stiele rechts gekrümmt, sich berühren."
§ 2
Die der Gemeinde Puch bei Weiz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl