Gesetz vom 5. Dezember 1978 über die Aufnahme
von Anleihen durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächJl1igt, für das Land Steiermark zu dem im § 3
genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von
insgesamt 600 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder
Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen
Teilschuldverschreibungen zu den ,im § 2
genannten Bedingungen aufzunehmen.
§2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können dn Teilen
aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen i5Jt ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Jnv-estitionsförderungsrnaßnahmen d-es ordentlichen ' und
außerordentlichen Landeshaushaltes 1979 bestimrrut.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verlautbarung lin Kiraft.
Niederl
Klauser