LGBL_ST_19790427_16•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung einer Landes-Kurabgabe (Landes-Kurabgabeverordnung 1979)
LGBL_ST_19790427_16Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung einer Landes-Kurabgabe (Landes-Kurabgabeverordnung 1979)Gazette27.04.1979
Verordnung der S1.eiermärkischen Landesregierung
vom 26. März 1919 zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung einer Landes-Kur·
abgabe (Landes-KurabgabeV1erordnung 1979)
Auf Grund , des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
einer Landes-Kurabgabe, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 126/1967, LGBl. Nr. 13/1972 und LGBl. Nr. 160/1975, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächti.gung
in den Kumrten (Kurbe:zJirken) des Landes
Steiermark wird wie folgt festgesetzt:
36
§ 2
(1) Bei der Einhebung der Kurab9labe und deIlen
Abfuhr an die Kurkommission ist folgender Vorgang elinzuhalten:
Für joeden Kurgast hat der Unterkunft9leber binnen
24 Stunden nach desse!ll Ankunft ein von delr
Kurkommiss,ion für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung der Kurabgabe aufgelegtes Formblatt
in doppelter Ausfertigung auszufüllen und im Büro
der Kurkommission zur Anmeldung des Kurgastes
vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist
von der Kurkommission zu übernehmen, die andere
ist dem Unterkunftgeber mit dem Anmeldevermerk
auszufolgen. '
(2) Bei der Abreise des Kurgastes hat der Unterkunftgeber auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl der Näcb:tigungen zu beI1echnen und vom
Kurgast dlie nach § 1 dieser Verordnung ermittelte Kurabgabe einzuheben. Dem Kurgast ist über die entrichJtete Kurabgabe eine Bestätligung ausz.ufolgen, aus der der Zeitraum, fÜir den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe des entrichteten Ges.
a. mJtbeif.rages hervorgehen. /'
(3) Di'e Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über diJe Einführung einer Landes-Kurabgrabe
ist bei der Abreise des Kurgastes anläßlich der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft dem Unterkunftgeber auszufolgen; der sie bei der Abfuhr der Kura.:bgabe der KurkommissIion vOirzulegen hat.
(4) Besteht ein Zweifel hinsichJtlich der Dauer des Aufenthaltes, für ,den ein Kurgast eine Kurabgabe
zu enrbrichJten hat, so ilst h1iefür die polizeiliche Anbzw.
Abmeldung maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung It,r.ttt mit 1. April 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig trütt die Verordnung der SteiermärkischJen Landesre,gierung vom 4. Dezember 1967,
-LGbl. Nr. 133, in der Fassung der V~rordnungen
LGBl. Nr. 35/1972, LGBl. Nr. 183/1975 und LGBl. Nr. 34/1977, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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