Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. April 1979 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Hollenegg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der GemeiindeOlrdnung
1967,LGBl. Nr. 115, ,in dier Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze
LGBl. Nr. 9/19'73 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im poIilhschen Bezirk Deutschlandsbe.rg gelegenen Gemelinde Hollenegg wird mit Wirkung
vorn 1. Julli 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im rorten Schild auf rotem Hügel rechts gerückt
ein 'goldener 'Rundturm mi,t zwei dUTch eine Lisene gegliedert.en Geschossen sowie Spitzda.ch und fünf rundbogigen, offenen FenSltern in der oberen Hälfte des Obergeschosses; an den Turm s:tößt eine vom Jinken Schildrand ausgehende Zinnenmauer, die
von einer goldenen Dalkenpfanne überhöht wird."
§ 2
Die der Gemeinde Hollenegg. ausgefertigil:e Wappenurkunde enthält die BeschI'eibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl