LGBL_ST_19790430_21•Gesetz vom 20. Februar 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979)
LGBL_ST_19790430_21Gesetz vom 20. Februar 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979)Gazette30.04.1979
Gesetz vom 20. Februar 1919 über die Erhebung
einer Gemeindeabgabe für das Parken
von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Park
gebührengesetz 1919) ,
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark §ind
ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25
der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/
folgenden Bestimmungen auszuschreiben. Bundesstraßen
dürfen in dieses Gebiet nicht einbezogen
werden.
(2) Die Gemeinde nach Abs. 1 hat Parkzonen,
für die Gebuhrenpflicht besteht, durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Kurzparkzone" deutlich zu kennzeichnen.
(3) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines ,Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder
über ,die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen
sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahr-'
zeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.
§2
Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker,
der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand ,verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines , mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein
solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht
nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr
bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges
zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Ko'n-' trolleinrichtungen zu bedienen.
§3
(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr
ist eine halbe Stunde. Die Höhe der Parkgebühr
zen; sie darf nicht niedriger als mit 2,-S und nicht höher als mit 10,-S für jede halbe Stunde festgesetzt werden. Die Abgabe ist auch für eine angefangene
halbe Stunde in der vollen für eine
halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu
entrichtenden Abgabe treffen, soweit dadurch der Abgabenertrag nicht verändert wird. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen
werden.
§ 4
(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von
den Abgahepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine
möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen
auf das Ortsbild durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen.
(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen außer der Parkgebühr keinerlei Mehrkosten, erwachsen. Die Ge"
meinde hat dafür zu sorgen, daß jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten
die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten.
§ 5
(1) Die Paikgebühr ist nicht zu entrichten für:
(2) Von der Entrichtung der Parkgebühr sind
weiters Personen befreit, die
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sie das Kraftfahrzeug selbst benützen und dieses
beim Parken mit einer von der Gemeinde ausgestellten
Besroeinigung über die Befreiung
kennzeichnen. Die Gemeinde hat über Antrag
eine Besroeinigung über das Zutreffen der Befreiung
von der Abgabe auszustellen. Diese verliert
bei Wegfall der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ihre Gültigkeit;
sichtlich der Anbringung des Ausweises, jedoch
nur soweit sie das Kraftfahrzeug selbst benützen.
§ 6
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Patkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sind -unbeschadet der nachträglichen Vorsch;eibung
der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis
zu 1000,-S von den Bezirksverwaltungsbehörden
zu be~trafen.
§ 7
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung
des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen .Wirkungsbereich zu besorgen.
§8
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Niederl Sebastian
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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