LGBL_ST_19790518_22•Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe
LGBL_ST_19790518_22Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der SozialhilfeGazette18.05.1979
Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich,
Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe
Das Land Oberösterreich,
vertreten durch Landeshauptmann
Dr. Erwin Wen z 1 ,
das Land Tirol,
vertreten durch Landeshauptmann
Eduard Wall n ö f er,
und
das Land Vorarlberg,
vertreten durch Landeshauptmann
Dr. Herbert Keß 1 er,
schließen über den Kostenersatz in den Angelegenheiten
der Sozialhilfe folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Allgemeines
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes
die für Sozialhilfe aufg~wendeten Kosten nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zU ersetzen. '
Artikel 2
Kosten der Sozialhilfe
Zu den ' Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten,
die einem Träger für einen Hilfesuchenden
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor
Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate
aufgehalten hat und der nach den für ' ihn geltenden
landesrechtlichen Vor~Chriften die Kosten für
Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde
liegen, zu tragen hat.
(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1
haben außer Betracht zu bleiben:
(3) Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln
läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz
jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende
42 Stück 8, Nr. 22
geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland
geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei
unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren
Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort
der Mutter maßgebend.
(4) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt
oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat
bzw. zu ersetzen hätte.
Artikel 4
Dauer der Kostenersatzpilicht
Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert,. solange
der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat
oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach
dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn
mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht
wurde.
ArtikelS
Umfang der Kostenersatzpflicht
(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle
einem Träger im Sinne des Art. -2 erwachsenden
Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
(1) Diese Vereinbarung ' wird in vierfacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Verbindungs stelle der Bundesländer aufbewahrt.
, (2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1914 in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen
Beitritt durch andere Länder offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate nach
Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenuber allen
Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.
Artikel 10
Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragsland
unter Einhaltung einer Frist vqn sechs Monaten
zum Ende eInes Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
Li n z, am 11. Dezember 1913
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptm,ann:
Dr. Erwin Wenzl
In n sb ru c 'k, am 14. Dezember 1913,
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Eduard Wallnöfer
B r e gen z, am 13. Dezember 1913
Für das Land VOTarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Keßler
Diesem Abkommen sind die Bundesländer Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Wien
beigetreten. Der Beitritt der Steiermark ist gemäß Art. 9 Abs. 2 des Abkommens mit 15. Oktober 1918 '
wirksam geworden.
Der Landeshauptmann :
Niederl
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Sonstiges",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19790518_22",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19790518_22",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}