Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Mai 1979, mit der die Bebauungsdichteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGB!. NI. 127, in der Fassung der Gesetze LGB!. NI. 13/1977 und 56/1977, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1975, LGB!. Nr. 51, mit der Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Baugebiete festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung), wird wie folgt geändert:
'§ 1 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) AI~ Gesamtfläche .der GesChosse gilt die Summe aller in der Höhe der Fußböden nach den Außenabmessungen ermittelten Flächen jener Geschosse, die ganz oder teilweise über dem Gelände
lieg~n. Stiegenhäuser, Durchfahrten, Loggien, Laubengänge
und dg!. sind einzurechnen. Bei Außenwänden
von einer Dicke von mehr als 30 cm ist in
die Berechnung der Geschoßflächen die Außenwanddicke
mit 30 cm einzusetzen. Geschosse sind nur
dann einzurechnen, wenn sie den Voraussetzungen
der §§ 31 bzw. 47 Abs. 2 lit. d und e der Steiermärkischen
Bauordnung 1968 entsprechen."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl