Gesetz vom 20. Februar 1979. mit dem das Steierinärkische Schulzeit-Ausführungsgeselz
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des § 8 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr: 193/1964,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/
.j 1978, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 206/1966, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 154/1975, wird wie folgt geändert:
„(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder
der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann für einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen ein Tag
pro Unterrichtswoche ohne Verkürzung der durch
den Lehrplan bestimmten Gesamtwochenstundenzahl
durch Verordnung der Landesregierung schulfrei
erklärt ~erden, sofern nicht bereits eine Schulfreierklärung
auf Grund des Abs. 10 erfolgt ist.
Vor Erlassung der Verordnung sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
/
(10) Für Volksschulen, Sonderschulen -ausgenommen
jene, welche nach dem Lehrplan der Hauptschulen
geführt werden -und für 'polytechnische
Lehrgänge konnen allr oder einzelne Samstage des Unterrichtsjahres durch . Verordnung der Landesregierung
schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung
kann für alle Schulen des Landes, für
einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne
Klassen erfolgen. Vor. Erlassung der Verordnung
sind die Erziehungsberechtigten, die Lehrer, bei polytechnischen Lehrgängen die Schüler, der Schularzt und der Schulerhalter anzuhören."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Niederl Jungwirth
Landeshauptmann Landesrat