LGBL_ST_19790530_29•Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
LGBL_ST_19790530_29Vereinbarung über Angelegenheiten der BehindertenhilfeGazette30.05.1979
Vereinbarung
über.Angelegenheiten der Behinderlenhilfe
Die unterz~ichneten Länder schließen folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Sachlicher Geltungsbereich
Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der 13ehindertenhilfe
mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbei
?
Stück 9, Nr. 29
hilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 2
Zuständigkeit
Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in
denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen
verpflichten, Hilfen an jene Behinderte,
die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz
(Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen
im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.
Artikel 3
Ordentlicher WohnsHz
(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist
an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen' oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis aufweiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen.
ffiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz. eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze,
so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begrundet, in
der sich die Person in den letzten z";'öIf Monaten vor
Beginn einer Maßnahme der BehindertenhiIfe am
längsten aufgehalten hat.
Artikel 4
Beginn und Ende der Leistungen
, de'r Behindertenhilfe
(1) ,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 3)
eines. ßehinderten in ein anderes Land; wenn' diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe
bedingt ist, ausschließlich das' Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, weit.erhin Behindertenhilfe leistet.
(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer, Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. ' 3)
eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf
einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher
rIiIfen nach Art. 1 erbracht hat, durch weitere sechs
Monate Behindertenhilfe leistet und das andere
Land erst nach diesem Zeitraum HiIfen nach Art. 1
an diesen Behinderten erbringt.
(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen -ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 -das Land, das einem Behinderten
bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte
seineri ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 3) in ein anderes Land verlegt hat, und
das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe
leistet.
Artikel 5
Amtshilfe
Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Art. 1
erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf
Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende
Hilfen nach Art. 1 zu erbringen sind, so wird
das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land' die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekannt geben und
auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.
Artikel 6
Erlassung von ,Rechtsvorschriften
Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften
binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.
Artikel 7
Verfahren in Streitfällen
Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche
Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung
innerhalb von' 6 Monaten nicht zustande, so kann
jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof
die Feststellung beantragen, ob ,eine
Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG
vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden
Verpflichtungen, soweit es sich iücht um vermögensrechtliche
Ansprüche handelt, erfüllt worden
sind.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach
dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteÜt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
?
E
Stück. 9, Nr. '29 und 30
56
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet
haben, die aber erst nach dem InkrafUreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß
ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung
in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 2 noch
nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
Artikel 10
Kündigung
(1) Diese V~reinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs
Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt
nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.
Artikel 11
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von
ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu
richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat
jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
. Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner
Für das Land Niederösterreich:
Vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Maurer
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Dr. Nie der I
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
br. K es sIe r
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
G ra tz
Diese Vereinbarung tritt infolge der Erklärungen der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten erfüllt sind, mit 9. Mai 1979 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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