Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 28. Mai 1979 über die Uberleitung
der Dienstbeurteilungen der Landeslehrer in die Leistungsfest,stellung
Auf Grund des Artikel II des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBL Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes' BGBL Nr. 26111978, wird verordnet:
§ 1
Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene
Dieristbeurteilungen der Landeslehrer bleiben
bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem L'andeslehrer-Dienstgesetz, BGBL Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.' Nr. 26111978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen auf "ausgezeichnet oder 'sehr gut" als Feststellungen, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 46 Abs. 1 Z. 1 Beamten-Dienstrechts gesetz, BGBL Nr. 329/1977). Eine Gesamtbeurteilung auf .nicht ents'predlend" gilt als Feststellung,
daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat (§ 46 Abs. 1 Z. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBL Nr. 329/1977). Bei Gesamtbeurteilungen
auf "gut oder entsprechend" ist anzunehmen,
daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg erreicht hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kund!
llachtmg folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl