Verordnung der Steiermärkischen Land·esregie~
rung vom 28. Mai 1979 über die Verwendung
der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer
verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Landeslehrer~ ienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 261/1978, wird verordnet:
§ 1
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1
des Beamten~Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/ 1977, über Landeslehrer verhängt worden sind, sind von der Landesregierung für Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Landeslehrer zu verwenden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl