LGBL_ST_19790705_42•Gesetz vom 14. März 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschenken (Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979)
LGBL_ST_19790705_42Gesetz vom 14. März 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschenken (Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979)Gazette05.07.1979
Gesetz vom 14. März 1979 über den Ausschank
von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Busch:enschenken (Steiermärkisches' Buschenschankgesetz 1979)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter von in
der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten
sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden
und in ihrem eigenen Betrieb erzeugten
Wein und Qbstwein, einschließlich alkoholfreier
Trauben- und Obstsäfte, in der Gemeinde des EIzeugungsortes
oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen
Hauptbetriebsstätte ,an Gäste entgeltlich
auszuschenken (Buschenschankrecht). Verboten
ist jedenfalls der Ausschapk von gebrannten
geistigen Getränken, Süßwein (Dessertwein).. aromiüisiertem
(gewürztem) Wein, Obstsüßwein und
aromatisiertem (gewürztem) Obstwein.
(2) Unter Obstwein im, Sinne dieses Gesetzes
sind nur die aus Äpfeln und Birnen oder aus einem Gemisch von diesen hergestellten vergorenen Erzeugnisse
zu verstehen, die landesüblich" als Most
bezeichnet werden, sowie der Beerenobstwein.
(3) Unter Erzeugungsort ist jener Ort zu verstehen, an dem entweder das Rohprodukt geerntet
wurde oder die zum Ausschank vorgesehenen Getränke
erzeugt worden sind, sofern diese zusammen
eine landwirtschaftliche Einheit bilden und
von einer HofsteIle aus bewirtschaftet werden.
(4) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte
ist jene H;ofstelle zu verstehen, von der aus die Erzeugungsorte im Sinne des 'Abs. 3 als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
, (5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter
den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze
auch auf die aus in Jugoslawien gelegenen Weingärten
und Obstgärten stammende Ernte, sofern
sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte
(Abs. 4) des Eigentümers, Fruchtnießers oder Pächters
solcher Weingärten und Obstanlagen in der Steiermark befindet ("Doppelbesitzer").
(6) Im Falle von Naturkatastrophen kann die Landesregierung den Zukauf von Trauben aus steirischen Weingärten zum Zwecke der Erzeugung von
Wein für den Ausschank im Buschenschank dann
bis zum Ausmaß der bei normaler Witterung zu
erwartenden Ernte gestatten, wenn sonst die wirtschaftliche
Existenz des Betriebes gefährdet würde.
§ 2 ,
(1) Die beabsichtigte Ausübiung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzumelden. Bei einem Wechsel des Ausschankortes
oder der Ausschankräumlichkeiten ist
die Anmeldung neu zu erstatten.
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64 Stück 1\1, Nr. 412
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldung binnen 4 'Wochen nach dem Einlangen mit
schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Buschenschankrechtes nicht vorliegen.
(2) Erläßt , die Bezir-ksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Untersagungsbescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen
der in der Anmeldung enthaltenen Angaben aus'
zuüben.
(3) Für die Anmeldung der Verlängerung der Dauer der Ausübung des Buschenschankrechtes gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß, jedoch beträgt die Untersagungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde
eine Woche.
(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist
auch nach Ablauf der Untersagungsfrist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die
persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden
gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind
oder die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank
vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten ' und
der allfälligen sonstigen Betriebsflächen nicht mehr dem § 6 Abs. 3 entsprechen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Buschenschankrecht auch nur für einen bestimmten
Zeitraum oder für einen Teil der Betriebsräumlichkeiten
oder der allfälligen sonstigen Betriebsflächen
untersagen, wenn nach den Umständen des Falles
erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht,
um eine dem Gesetz entsprechende Ausübung
des Buschenschankrechtes zu gewährleisten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die angemeldete
Dauer des Buschensdlankrechtes in einem
auffallenden Mißverhältnis zu der zum Ausschank
vorgesehenen Menge an Wein und Obstwein steht,
die Anmeldung für die über den angemessenen
Zeitraum hinausgehende Zeit zu un'tersagen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheide auch der Gemeinde des Ausschankortes,
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Fachgruppe der Gast- und Schankbetriebe,
den örtlich zuständigen Bezirksstellen deJ; Kam,mer
der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie
'/ ,
der Landeskammer für Land- und Forstwirtsdlaft
in Steiermark und den örtlich zuständigen Bezirksk.
ümmern für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis
zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
die genannten Stellen auch von den Anmeldungen
in Kenntnis zu setzen, zu denen ke~n Bescheid
erlassen wurde.
§ 4
(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist
täglich nur in der Zeit zwischen 7 Uhr und 23 Uhr
gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit
ist unzulässig.
(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen
nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Busdlenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrie,b beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.
(3) Vom Buschenschankberemtigten organisierte
Tanz- und Musikveranstaltungen sowie von anderen
Personen organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen
sind verboten. Der Betrieb von Glücksspielen
und Spielautomaten sowie der entgeltliche
Betrieb von Musikautomaten ist verboten.
§ 5
(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den
im § 1 Abs. 1 angeführten Ausschankbefugnissen ,
aum zur Verabreimung nachstehender Getränke
und kalter Speisen an die Gäste:
(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist .
verboten.
§ 6
(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen,
wenn das bisherige Verbalten des Anmeldenden
,die Annahme redltfertigt, daß er das Buschenschankrecht
in einer nicht dem Gesetz entsprechenden
Weise ausüben wird.
(2) Insbesondere fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldende'n, wenn er :wegen
(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank v orgesehenen Betriebsräumlichkeiten und
der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden
Anforderungen Rechnung zu tragen.
§ 7
(1) Wer
(2) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung
wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1
oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes
hat bei schweren Verstößen die Bezirksverwaltung'sbehörde
bei erstmaliger Ubertretung die' Untersagung
der Ausübung des Buschenschankrechtes
anzudrohen, bei einer zweiten Ubertretung die Ausübung
des Buschenschankrechtes für die Dauer von
sechs Monaten und bei weiteren Ubeitretungen für
die Dauer eines Jahres zu untersagen.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung. folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. März 1928, LGB!. Nr. 54, betreffend den Ausschank von selbsterzeugtem Wein, Traubenmost und Obstwein (Obstmost),
in der Fassung der ,Gesetze LGBL Nr. 30/1932
und Nr. 7/1959~ außer Kraft.
(3) Die nach dem gemäß Abs. 2 aufgehobenen
Gesetz erfolgten Anmeldungen gelten als Anmeldungen im ' Sinne dieses Gesetzes; die Bescheide
bleiben aufrecht, die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse
richten sich jedoch nach diesem Gesetz.
Niederl
Landeshauptmann
Krainer
Landesrat
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