Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von
tuberkulosefreien Rindern auf Absatzveranstaltungen,
Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten
Auf Grund der §§ 2, 9, 23, 24 und 46 des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBL Nr. 177, betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz)
, in der Fassung der Gesetze BGBL
II Nr. 348/1934, Nr. 441 /1935, Nr. 122/1949, Nr. 128/ 1954, Nr. 331/1971, Nr. 141/1974, Nr. 422/1974 und Nr. 220/1978, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Land Steiermark dürfen auf allen Absatz- , vefanstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten
und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten,
nur Rinder aus anerkannt tuberkulosefreien
Beständen aufgetrieben werden.
(2) Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Der Nachweis der Tuberkulosefreiheit ist durch ein tierärztliches
Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit der Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen
zu erbringen; dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb
über Verlangen vorzuweisen.
§ 2
Rinder, die dieser Voraussetzung nicht entsprechen, sind von den unter § 1 angeführten Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen
und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen
fernzuhalten.
§3
Ubertretungen dieser Verordnungen werden nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964,
LGBL Nr. 144, über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer