Verordnung · des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von
bangfr,eien Rindern auf AbsatzveranstaItungen,
Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten
Auf Grund des § 17 des Bangseuchen-Gesetzes,
BGBL Nr. 147/1957, in der Fassung des Gesetzes
BGBL Nr. 115/1960, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Land Steiermark dürfen auf Absatzveranstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten,
nur Rinder aus anerkannt bangfreien Beständen
aufgetrieben werden.
(2) Der Nachweis der Herkunft aus einem anerkannt bangfreien Bestand ist vom Tierhalter durch
gültige Bescheinigungen im Sinne des § 10 Abs. 1
lit. a oder b des Bangseuchen-Gesetzes zu erbringen;
dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb über
Verlangen vorzuweisen.
§ 2
Rinder, die den im § 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, sind von Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen fernzuhalten.
§ 3
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach
den Bestimmungen des § 22 des Bangseuchen-Gesetzes
bestraft.
§ 4
' (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964,
LGBL Nr. 145, über den Auftrieb von Rindern auf
Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen
und Tierschauen, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer