Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. Juli 1979 über die Neufestsetzung
der allgemeinen Ambulanzgebühren. für Selbstzahler
in den steirischen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 AQs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGB!. Nr. 781
1957, in der Fassung der Gesetze LGB!. Nr. 16/1968, 14/1969 und 177/1969, wird verordnet:
§ 1
Die Gebühren für allgemeine ambulatorische Leistungen in den steirischen Landeskrankenanstalten,
die von den Selbstzahlern zu entrichten sind, werden mit Wirkung vom 20. Juli 1979 in der Art und
I.
im Ausmaß des in der .Anlage verlautbarten "Allgemeinen Ambulanztarifes für Selbstzahler vom 20. Juli 1979" neu festgesetzt.
§2
(1) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind
alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für
welche die allgemeinen Ambulanzgebühren nicht
von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger
gezahlt werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 1979 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1974, LGBl. Nr. 157/1974, über die Neufestsetzung
der allgemeinen Ambulanzgebühren in den
steirischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl