Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Juli 1979 übet: die Festset,zung
von Ambul'anzgebühren für die Hämodialyse
in den steirischen Landeskrankenanstalten
.
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. NT. 78/1957,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 141
1969 und 177/1969, wird verordnet: .
§ 1
(1) Die Gebühr, die für die ambulante Hämodia-'
lyse in den steirischen Landeskrankenanstalten von Selbstzahlern zu, entrichtEm ist, wird wie folgt festgesetzt:
Grundgebühr S 700,
besonderer Sachaufwand S 2.600,
(2) Die Grundgebühr gliedert sich in das Ärztehonorar und die Anstaltsgebühr, während die Gebühr
für den besonderen Sachaufwand eine reine
Anstaltsgebühr darstellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraf·t.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl