LGBL_ST_19790822_52•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 2. August 1979 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz
LGBL_ST_19790822_52Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 2. August 1979 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt GrazGazette22.08.1979
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 2. August 1919 über die Festsetzung
des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz
Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBL NT. 50/1974,
in der letzten Fassung des Gesetzes BGBL NT. 2331
1978, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Graz
nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark und der Kammer für Arbeiter
und Angestellte für Steiermark der Maximaltarif für
das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt
Graz wie folgt festgesetzt:
§ 1
Geltungsbereich; Tarifgebiet
(1) Der im folgenden festgesetzte Maximaltarif
für das Taxigewerbe gilt für das im Abs. 2 bezeichnete Gebiet (Tarifgebiet) der Landeshaupt-'
stadt Graz.
(2) Als Tarifgebiet ist das Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBL Nr. 159, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes
BGBL NT. 616/1977, anzusehen. Im Zweifelsfall
ist die Gemeindegrenze der Landeshauptstadt
Graz als Grenze des Tarifgebietes heranzuziehen.
§ 2
Grund-und Streckentarif
(1) Streckentarif mit Fahrpreisanzeiger:
Der Streckentarif ist grundsätzlich bei Berechnung
des Fahrpreises für Fahrten im Tarifgebiet anzuwenden.
Für Tag-und Nachtfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl
Grundtaxe 16 S
Sprung je 142,86 m 1 S
?
Stück 113, Nr. 52
76
(2) Bei Fahrten, die über Standplatztelefone oder
Funk bestellt werden, darf der Fahrpreisanzeiger frühestens an dem, dem Einsteigeort nächstgelegenen Taxistandplatz eingeschaltet werden.
(3) Verhalten bei Untauglichwerden und Störungen
des Fahrpreisanzeigers:
Tritt während der Fahrt mit besetztem Wagen
eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers
ein, so muß dies der Lenker ,dem Fahrgast sofort bekanntgeben.
Auf Verlangen hat er die Fahrt sofort zu
beenden, auch wenn sich der Wagen sonst im betriebsfähigen
Zustand befindet. Wünscht der Fahrgast
die Fortsetzung der vereinbarten Fahrt, so
hatder Lenker diesem Wunsch nachzukommen, sofern
sich der Wagen sonst im diensttauglichen Zustand
befindet. In diesem Falle hat aber der Lenker Anspruch
auf Bezahlung des Fahrpreises für die ganze
Fahrzeit nach dem Tarif für die Wartezeiten.
§ 3
Warteentgelt
Für je 5 Minuten 8,50 S
daher pro Stunde 102,-S
§ 4
Zuschläge
(1) Vor Einschaltung eines Zuschlages bei Beginn
der Fahrt ist der Fahrgast auf dieses Vorhaben
unter Angabe des Grundes aufmerksam zu machen.
(2) Es beträgt der Zuschlag für:
Freie Vereinbarung
(1) Bei Fahrten zu Hochzeiten, Firmungen und sonstigen festlichen Anlässen gilt freie Vereinbarung.
Bei Fahrten über das Tarifgebiet hinaus kann ebenfalls freie Vereinbarung jedoch nur für die Fahrtstrecke außerhalb des Tarifgebietes. getroffen werden;
hiebei darf der Fahrpreis nicht über dem festgelegten Kilometerpreis liegen.
(2) Erfolgt keine diesbezügliche freie Vereinbarung, so können für die Fahrt außerhalb des Tarifgebietes 6 S für den Kilometer hin und zurück Qerechnet
werden. Für das Tarifgebiet ist aber jedenfalls
der Tarif anzuwenden.
(3) Bei Fahrten zum oder vom Flughafen Thalerhof
darf für die außerhalb des Tarifgebietes gelegene Fahrtstrecke ergänzend zum Grund-und
Streckentarif kein höheres Entgelt als 45 S vereinbart
und verrechnet werden.
§ 6
Reinigungsentgelt
Bei Verunreinigung des Wagens durch einen Fahrgast oder durch von ihm mitgeführte Gegenstände
ist ein Reinigungsentgelt von mindestens
20 S zu entrichten.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Im Wageninneren ist der Tarif für den Fahrgast sichtbar anzubringen, desgleichen der Hinweis
darauf, daß der Lenker gemäß § 43 Abs. 2 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in der derzeit geltenden
Fassung, verflichtet ist, dem Fahrgast über dessen
Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis
auszustellen.
(2) Wird der \Vagen ohne Verschulden des Lenkers
während der Fahrt dienstuntauglich, so hat
der Lenker auf die Entrichturig des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke Anspruch.
(3) Wird eine unmittelbar vereinbarte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten, oder macht ein Besteper vom
nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Wagen
keinen Gebrauch, so hat der Lenker, wenn die Ursache der Nichtbenützung des Wagens nicht von
ihm zu verantworten ist, Anspruch auf tarifmäßige
Entlohnung der zurückgelegten Fahrtstrecke. Bei
längerem Warten hat der Lenker auch auf das der Wartezeit entsprechende Warteentgelt Anspruch,
ebenso auf den Gepäckzuschlag, wenn Gepäck bereits
im Sinne dieser Vorschrift auf den Wagen
verladen war.
(4) Der Fahrpreisanzeiger hat die Grundtaxe, die zurückgelegte Fahrtstrecke, Warteentgelt und allfällige Zuschläge auszuweisen.
(5) Vom Besteller kann ein Angeld verlangt werden,
und zwar in der Höhe der dreifachen Grundtaxe.
Bei Bezahlung des Fahrpreises ist das geleistete
Angeld zu verrechnen bzw. bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach Abs. 3 in die nach diesem Absatz zu berechnenden Taxen einzurechnen.
(6) Wird jedoch die Bestellung vom Unternehmer
(Lenker) nicht befolgt, so ist, abgesehen von der etwaigen Straffälligkeit ' und allfälligen anderen Rechtsfolgen, das etwa vom Besteller geleistete Angeld zurückzuerstatten.
(7) Bei Zeitfahrten hat der Lenker den Fahrgast
beim Ein-und Aussteig!:!n durch Vorweisen der Uhr auf die Zeit aufmerksam zu machen. Bruchteile
unter fünf Minuten können bei Beendigung der Fahrt für voll gerechnet werden.
(8) Auf einen Fahrpreis für die Rückfahrt des
leeren Wagens im Tarifgebiet besteht kein Anspruch.
(9) Das Begehren eines Trinkgeldes unter weldlen Vorwänden immer seitens des Lenkers wird als Fahrpreisüberschreitung bestraft.
§ 8
Strafen
Ubertretungen dieses Maximaltarifes werden gemäß § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 9
Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
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____m. {/... 11
?
Stück 13, NI. 52, '53 und 54
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1976, LGBl. Nr. 39, über die Festsetzung des Maximaltarifes
für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt
Graz, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 8/1971, außer Kraft.
(3) Taxiunternehmern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht über entsprechend
umgebaute Fahrpreisanzeiger verfügen, wird
eine mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende
Frist von 3 Monaten zur Durchführung
des Umbaues eingeräumt. Bis zur Durchführung der Änderung d'es Fahrpreisanzeigers ist zum Streckentarif
pro Sprung je 166,67 m 0,15 S hinzuzurechnen.
Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der
dreimonatigen Frist dürfen nur Taxifahrzeuge verwendet
werden, die mit Fah.rpreisanzeigern ausgestattet
sind, die den vorstehenden Tarif richtig anzeigen.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Peltzmann
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