LGBL_ST_19790905_55•Gesetz vom 24. April 1979 mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979)
LGBL_ST_19790905_55Gesetz vom 24. April 1979 mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979)Gazette05.09.1979
Gesetz vom 24. April 1979 mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird
(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/
1959, 17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/
1967, 32/1968, 50/ 1969, 29/1970, 61/1971, 59/1973,
156/ 1975, 59/1977 und 42/1978, wird geändert wie
folgt:
„(6) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens können als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen nicht ruhegenußfähige Vorrückungsbeträge in: eine höhere Gehaltsstufe
der jeweiligen Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe
oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe
seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe
erreicht hat, die letzten Vorrückungsbeträge zuerkannt
werden, wenn seine Dienstbeschreibung während
der letzten 5 Jahre auf ,ausgezeichnet' gelautet
hat. Diese Vorrückungsbeträge können während
der gesamten Dienstzeit nur im Höchstausmaß von
2 Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden. Bezieht
der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen
Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
diese Vorrückungsbeträge durch mindestens
10 Jahre, so werden sie ruhegenußfähig."
„§ 25 c
Mehrleistungszulage
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines
vom 2i4. August I19tt9., mit der die Vieh-und Fleisch
Unternehmens gebührt eine ruhegenußfähige Mehrleistungszulage im gleichen Ausmaß wie die Mehrleistungszulage
dem Beamten des Landes zusteht.
(2) Durch die Mehrleistungszulage gemäß Abs. 1
gelten als abgegolten:
Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
stete, dessen Haushalt ein Kind angehört, für
das dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Steigerungsbetrag gebührt,
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt
monatlich
, '/
1
80
Stück 114, Nr. 55
(4) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3
insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche
Leistung aus einem Dieristverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der
früher entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche
geht der Anspruch des älteren Ehegatten
vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich
gebührt -soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist -für jedes der folgenden Kinder:
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem
das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
€ 1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBL
'93 Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBL Nr. 187/1974, leistet,
(8) Zur Schul-oder Berufsausbildung zählt auch
ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines akademisehen
Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung,
ob die Schul-oder BerufsausbIldung beendet ist,
das gewählte Studien-oder Berufsziel und die für
das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften
maßgebend. Ist die Schul-oder
Berufsausbildung durch den Präsenz-oder Zivildienst,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gebührt
der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom Gemeinderat
der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte
verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes
der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem
der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag,
wenn weder das Kind noch dessen
Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe
C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreio.'
1en.
(11) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein
uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt
angehört und er -abgesehen von der Familien-,
beihilfe nach dem Familienlasteriausgleichsgesetz
1967, BGBL Nr. 376 -für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch
ist wie~er Steigerungsbetrag. "
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen
für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,
so gebührt der Steigerungsbetrag
nur dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dessen
Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.
Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht
der Anspruch des älteren öffentlich-rechtlichen Bediensteten
vor." ,
„(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt
mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst
an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt
auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst
zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am
ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten
wird."
81
Kunstakademie, das für den öffentlich-recht
lichen Bediensteten Anstellungserfordernis gewesen
ist, .
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBL NI. 117/ 1966, und die nach ihm erlassenen
besonderen Studiengesetze anzuwenden
sind, bis zu der in den Studiengesetzen
und Studienordnungen für die
betreffende Studienrichtung oder den b.etref
fenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer;
hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete
an das Diplomstudium, auf das bereits
die Bestimmungen des Allgemeinen Hoch
schul-Studiengesetzes anzuwenden waren,
das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen,
und
aal waren auf dieses Doktoratsstudium die
Bestimmungen des Allgemeinen Hoch-,
schul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden
oder
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums
bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
zu berücksichtigen;
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit
vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit
. des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli
bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist
als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester
ein Sommer-oder Herbsttrimester war,
der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintert.
rimester war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen."
„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind
in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle
einer Qberstellung aus der entsprechenden niedrigeren
Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe
gemäß § 30 a für die Vorrückung anrechenbar
wären, wenn sie
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 angeführten ZeIträume sind in dem Ausmaß
voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Uberstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe
gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1
oder 2 zutreffen."
Gehalts-
II III IV V
stufe
1 5171 5640 5348 5056 4928
2 6006 5865 5531 5221 5064
3 6242 6089 5126 5381 5202
4 6416 6316 5915 5554 5339
5 6113 6540 6103 5120 5416
6 6948 6165 6294 5884 5614
1 1101 6916 6420 5981 5699
8 1265 1061 6546 6088 5185
9 1424 1218 6614 6191 5811
10 1583 1310 6199 6291 5951
11 1741 1521 6921 6393 6042
12 1914 1613 1053 6495 6128
13 8084 1833 1118 6596 6213
14 8256 1995 1301 6691 6298
15 8421 8159 1432 6199 6384
16 8598 8322 1559 6901 6410
11 " 8169 8486 1681 1003 6556
18 8941 8651 1818 1103 6641
19 9112 8814 1956 1205 6121"
I bis V 1 bis 11 143
I bis V ab 12 885"
Artikel 11
Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach Art. I
Z. 5 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer Haushaltszulage
im August 1918 gegeben sind und die Mel
?
82
Stück 1'4, Nr. 55 und 56
dung im Sinne des § 27 Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bis zum 30. Juni 1979 erstattet
wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit
vom 1. August 1978.
Artikel III
(1) § 30 a Abs. 2 Z. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung
von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß
entsprechend vermindert, wenn dem öffentlichrechtlichen Bediensteten bereits zuvor solche
Praxiszeiten nach § 30 a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes
1957 für die Ermittlung des Vorrükkungsstichtages
angerechnet wurden.
(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die sich am 1. Jänner 1978 im.Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von diesem Tage
gemäß des Abs. 1 § 30 a Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes
und gemäß Art. lIder 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, 1GBL Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV Gemeindebedienstetengesetznovelle
1971, 1GBL Nr. 61, neu festzusetzen, wenn
dieser Vorrückungsstichtag zufolge Art. I dieses Gesetzes günstiger ist als der auf Grund der bisherigen
Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, 1GBL Nr. 29/1970,
sinngemäß anzuwenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der
Nr. 29/ 1970, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Anwendung des § 30 a Abs. 6
und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in
der Fassung des Art. I der 2. GeIileindebedienstetengesetznovelle
1969 die Anwendung des § 30 a
Abs. 6 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes
1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt.
(4) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2
festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bedien-, steten, die sich am 31. Dezember 1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu prüfen, ob
sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden
Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt
des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies
zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Jänner 1978 dementsprechend
neu festzusetzen.
(5) Die besoldungsrechtlicbe Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen ,Bediensteten,' deren Vorrükkungsstichtag nach Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist
mit 1. Jänner'1978 um den Zeitraum zu verbessern,
um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes
1957 auf den nächstliegendem
Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrükkungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden
Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(6) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe
aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche
Stellung verbessert, werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
bei der Aufnahme und auf Grund einer allfälligen
Maßnahme nach Art. V Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle
1971, 1GBL Nr. 61 / 1971, und
gemäß Art. II Abs. 5 ,jer Gemeindebedienstetengesetznovelle
1978, 1GBL Nr. 42/ 1978, ein geringeres
Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde,
als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages
gemäß § 30 ades Gemeindebedienstetengesetzes
1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes
und gemäß Art. lIder 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle
1969 in der Fassung des Art. IV
der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben
Würde.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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