Gesetz vom 15. Mai 1979, mit dem das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963 neuerlich geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963, LGBl. Nr. 260/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1967, LGBl. Nr. 20/1971, LGBl. Nr. 68/1974
und LGBl. Nr. 159/1975, wird wie folgt geändert:
86
(1) Die Kosten der Kontrolle durch Organe des Landes sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen,
wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung
oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die
durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen
verursacht worden sind. Das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung hat dem Elnhebungspflichtigen
den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung
entfällt, wenn der Abgabenrückstand
500 S nicht übersteigt.'
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Niederl Klauser
Landeshauptmann Landesrat